Die einzelnen aufhebbaren Artikel. 117
einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffent-
licht. Ein solches Verbot hat der Reichskanzler am 31. 7. 1914
erlassen (Reichsanzeiger Nr. 178) und in diesem unter 26 Nummern
aufgeführt, was im einzelnen hierunter zu rechnen ist. In-
wiefern diese Aufzählung im einzelnen dem Gesetz nicht ent-
spricht, darüber siehe Kitzinger a. a. O. S. 772.
4. Artikel 29: „Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne
vorherige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen
in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen
unter freiem Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige
Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.“
Artikel 30: „Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen
Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwider laufen, in
Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und
in dem vorstehenden Artikel (29) gewährleisteten Rechts.
Politische Bereine können Beschränkungen und vorüber-
gehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen
werden.“
Die hier gewährleistete Vereins- und Versammlungsfreiheit
ist jetzt ausschließlich durch das Reichsvereinsgesetz vom 19. 4.
1908 geregelt. Dieses hält in §s 24 ebenfalls die für den Kriegs-
zustand gegebenen Vorschriften aufrecht. Auch das Reichs-
vereinsgesetz kann daher in vollem Umfange suspendiert werden.
Der M. B. kann in diesem Falle alle Vereine schließen oder ihr
Weiterbestehen sowie alle Versammlungen in geschlossenen
Räumen von polizeilicher Erlaubnis abhängig machen oder
ähnliche Bestimmungen treffen. Die Handhabung steht in seinem
freien Ermessen. Ist ein solches allgemeines Versammlungs-
verbot ergangen oder eine Versammlung nur nach vorheriger
Anmeldung bei der Polizei zugelassen, so ist der Begriff der
Versammlung nicht nach dem Vereinsgesetz auszulegen, sondern
bezieht sich auf alle Versammlungen, gleichgültig welcher Art.