Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die einzelnen aufhebbaren Artikel. 117 
einem vom Reichskanzler erlassenen Verbote zuwider veröffent- 
licht. Ein solches Verbot hat der Reichskanzler am 31. 7. 1914 
erlassen (Reichsanzeiger Nr. 178) und in diesem unter 26 Nummern 
aufgeführt, was im einzelnen hierunter zu rechnen ist. In- 
wiefern diese Aufzählung im einzelnen dem Gesetz nicht ent- 
spricht, darüber siehe Kitzinger a. a. O. S. 772. 
4. Artikel 29: „Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne 
vorherige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen 
in geschlossenen Räumen zu versammeln. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen 
unter freiem Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige 
Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.“ 
Artikel 30: „Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen 
Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwider laufen, in 
Gesellschaften zu vereinigen. 
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und 
in dem vorstehenden Artikel (29) gewährleisteten Rechts. 
Politische Bereine können Beschränkungen und vorüber- 
gehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen 
werden.“ 
Die hier gewährleistete Vereins- und Versammlungsfreiheit 
ist jetzt ausschließlich durch das Reichsvereinsgesetz vom 19. 4. 
1908 geregelt. Dieses hält in §s 24 ebenfalls die für den Kriegs- 
zustand gegebenen Vorschriften aufrecht. Auch das Reichs- 
vereinsgesetz kann daher in vollem Umfange suspendiert werden. 
Der M. B. kann in diesem Falle alle Vereine schließen oder ihr 
Weiterbestehen sowie alle Versammlungen in geschlossenen 
Räumen von polizeilicher Erlaubnis abhängig machen oder 
ähnliche Bestimmungen treffen. Die Handhabung steht in seinem 
freien Ermessen. Ist ein solches allgemeines Versammlungs- 
verbot ergangen oder eine Versammlung nur nach vorheriger 
Anmeldung bei der Polizei zugelassen, so ist der Begriff der 
Versammlung nicht nach dem Vereinsgesetz auszulegen, sondern 
bezieht sich auf alle Versammlungen, gleichgültig welcher Art.
	        
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