Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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z. B. auch auf Versammlungen der Innungsvorstände (RG. III 
vom 12. 7. 1915, Recht 1915 S. 516 Nr. 839). Als öffentlich 
gelten alle Versammlungen, zu denen Einladungen öffentlich 
und an beliebige Personen ergangen sind und bei denen nichts 
geschieht, um den Zutritt Fremder zu hindern, auch wenn schließ- 
lich nur die näheren Bekannten des Einberufers erscheinen 
(R.G. IV vom 22. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 E. 101). 
5. Artikel 36: „Die bewaffnete Macht kann zur Unter- 
drückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze 
nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen und 
auf Regquisition der Zivilbehörde verwendet werden. In 
letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahme zu be- 
stimmen.“ 
Eine reichsgesetzliche Regelung hat hier nicht stattgefunden. 
Mit der Aufhebung des Artikel 36 fallen daher nur die Landes- 
gesetze fort, die in Preußen zu dieser Bestimmung, in anderen 
Bundesstaaten zu analogen Bestimmungen erlassen sind. In 
Preußen kommen in Betracht die kgl. V. O. vom 26. 12. 1808, 
erneuert unterm 23. 10. 1817 (Gesetzsammlung 1817 S. 282) 
und vom 17. 8. 1835. Sie regeln, welche Zivilbehörde und in 
welchen Fällen sie die Hilfe des Militärs in Anspruch nehmen 
kann. Es handelt sich dabei nur um Exzesse, öffentliche Auf- 
läufe und Tumulte, zu deren Unterdrückung die Polizei allein 
nicht ausreicht. Die Bestimmungen der übrigen Bundesstaaten 
sind bei Romen-Rissom (Waffengebrauch S. 30ff.) im einzelnen 
zusammengestellt. Für Elsaß-Lothringen gilt das französische 
Gesetz vom 7. 6. 1848 über die Aufläufe und das Gesetz vom 
28. 3. 1872 über den Waffengebrauch des Militärs in Friedens- 
zeiten. Auch hier handelt es sich nur um ein Einschreiten gegen 
Zusammenrottungen, bei denen die Kräfte der Polizei nicht 
ausreichen (vgl. Bruck, Verf. Recht für Els.-Lothringen Bd. II 
S. 180 ff.). Die Formen der Verwendung des Militärs regelt 
das jetzt für das ganze Reich mit Ausnahme von Bayern geltende 
Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. 3. 1837 
(Gesetzsammlung S. 60). Daneben sind noch eine Reihe mili-
	        
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