118 85.
z. B. auch auf Versammlungen der Innungsvorstände (RG. III
vom 12. 7. 1915, Recht 1915 S. 516 Nr. 839). Als öffentlich
gelten alle Versammlungen, zu denen Einladungen öffentlich
und an beliebige Personen ergangen sind und bei denen nichts
geschieht, um den Zutritt Fremder zu hindern, auch wenn schließ-
lich nur die näheren Bekannten des Einberufers erscheinen
(R.G. IV vom 22. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 E. 101).
5. Artikel 36: „Die bewaffnete Macht kann zur Unter-
drückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze
nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen und
auf Regquisition der Zivilbehörde verwendet werden. In
letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahme zu be-
stimmen.“
Eine reichsgesetzliche Regelung hat hier nicht stattgefunden.
Mit der Aufhebung des Artikel 36 fallen daher nur die Landes-
gesetze fort, die in Preußen zu dieser Bestimmung, in anderen
Bundesstaaten zu analogen Bestimmungen erlassen sind. In
Preußen kommen in Betracht die kgl. V. O. vom 26. 12. 1808,
erneuert unterm 23. 10. 1817 (Gesetzsammlung 1817 S. 282)
und vom 17. 8. 1835. Sie regeln, welche Zivilbehörde und in
welchen Fällen sie die Hilfe des Militärs in Anspruch nehmen
kann. Es handelt sich dabei nur um Exzesse, öffentliche Auf-
läufe und Tumulte, zu deren Unterdrückung die Polizei allein
nicht ausreicht. Die Bestimmungen der übrigen Bundesstaaten
sind bei Romen-Rissom (Waffengebrauch S. 30ff.) im einzelnen
zusammengestellt. Für Elsaß-Lothringen gilt das französische
Gesetz vom 7. 6. 1848 über die Aufläufe und das Gesetz vom
28. 3. 1872 über den Waffengebrauch des Militärs in Friedens-
zeiten. Auch hier handelt es sich nur um ein Einschreiten gegen
Zusammenrottungen, bei denen die Kräfte der Polizei nicht
ausreichen (vgl. Bruck, Verf. Recht für Els.-Lothringen Bd. II
S. 180 ff.). Die Formen der Verwendung des Militärs regelt
das jetzt für das ganze Reich mit Ausnahme von Bayern geltende
Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. 3. 1837
(Gesetzsammlung S. 60). Daneben sind noch eine Reihe mili-