Object: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Juristische Staatsprüfung — Justiz und Verwaltung 161 
c) Gemeinschaftliches. Die sonstigen Bestimmungen des Ges. 
sind bei j. P. nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit § 4 nicht 
in Widerspruch stehen (Instr. 5 16). Im Verhältnis zu andern Staaten 
gelten die allgemeinen Grundsätze; Aäheres hierüber, insbes. über die 
Besteuerung der Ahktiengesellschaften, die Präzipualbesteuerung, den 
Begriff inländischer Gewerbebetrieb usw. s. Doppelbesteuerung A I1 1, 
A II 1, insbes. Ges. § 4 3, Instr. § 175. 
2. Von der Ergänzungssteuer sind j. P. und mit dem Rechte 
des Vermögenserwerbs ausgestattete Personenvereine und Vermögens- 
massen mit Ausnahme der Aktiengesellschaften (s. d. III 2) und Kom- 
manditaktiengesellschaften (s. d.) befreit (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 
§8 3, 7 1, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 §§ 16, 21 s, 28). Wegen 
der Genossenschaften s. d. 
3. Auch zu den Gemeindeleistungen sind die j. P., soweit 
sie die Geemeindemitgliedschaft (s. d. 1 4) besitzen, verhältnismäßig heran- 
zuziehen (s. Gemeindeleistungen I 1, VI 1, 2, VII, VIII, IX). Die Be- 
steuerung von nicht mit juristischer Persönlichkeit versehenen „mit dem 
Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensomassen“ ist 
ausgeschlossen (OV. 8. Jan. 1903 IH S 187). 
Juristische Staatsprüfung s. Vorbereitungsdienst. 
Justizgebäude s. Staatshochbau. 
Justizstatistik. Die einschlagenden Bestimmungen enthält Gesch.O. 
§§5 1828—1859. 
Justiz und Verwaltung. Das Verhältnis zwischen beiden ist 
bestimmt durch das Ges. unter A vom 28. Jan. 1835 S. 55. 
I. Zuständigkeitsgrenzen."“" Der Bechtsweg findet hiernach 
statt bei Irrungen über Privatrechtsverhältnisse, auch wenn dabei der 
Staat oder eine körperliche Körperschaft beteiligt ist (§ 60), sowie bei 
Irrungen zwischen dem Staat und anderen Personen über ihr Bei- 
tragsverhältnis zu den öffentlichen Lasten (§ 12). Dagegen entscheiden 
die Verwaltungsbehörden über Frrungen in Verhältnissen des öffent- 
lichen Rechts (§§ 8—10), soweit sich die Beteiligten dabei nicht auf 
besondere Rechtstitel berufen; auch in diesen Fällen ist jedoch einstweilen 
den Anordnungen der Verwaltungsbehörden nachzugehen (§ 11). Beim 
Zusammentreffen von Justiz= und Verwaltungspunkten entscheiden über 
jene die Gerichte, über diese die Berwaltungsbehörden (88 14, 23). Im 
übrigen behandelt das Ges. in § 21 das Becht der Verwaltungs- 
behörden, Strafen anzudrohen und Zwangsmittel anzuwenden (s. Polizei- 
gewalt), in § 22 ihre Disziplinargewalt (s. d.) und Ordnungsstrafen 
(s. d.), in § 3 die Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung (s. d. ) wegen 
Geldleistungen in Verwaltungssachen, in §§ 4, 5 die Benutzung der 
Gerichtsgefängnisse (s. d.) durch die Verwaltungsbehörden, in § 72 
den Rechtsweg in den Fällen der Enteignung (s. d. V), in § 7 8 die 
Syndikatsklage (s. Beamte), in §8 13, 19—22 die Zuständigkeit in 
Strafsachen (s. Strafprozeß, Gerichtsverfassung, Verwaltungsstrafsachen),
	        
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