Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Zeit und Form der Außerkraftsetzung. 123 
ordnung richtet, genau wissen, welche Bestimmungen als auf- 
gehoben vom M. B. betrachtet werden. Daher schreibt auch die 
Vorschrift über den Waffengebrauch III 13 mit Recht vor, daß 
die Kommandierenden Generale im voraus die aufzuhebenden 
Vorschriften in den einzelnen Bundesstaaten festzustellen haben, 
" damit jede Unsicherheit vermieden wird“. Als unzulässig m.#ß 
es daher bezeichnet werden, wenn es in einer solchen Verordnung 
heißt: „Indem ich gleichzeitig für das in Kriegszustand erklärte 
Gebiet alle entgegenstehenden Gesetzesbestimmungen aufhebe, 
verordne ich was folgt.“ Die nachfolgenden Verordnungen 
umfassen zwar alle in # 5 aufgeführten Materien, aber ohne 
weiteres erkennbar ist dies nicht. 
Sind an Stelle der in & 5 aufgeführten Artikel der Verf. Urk. 
Reichsgesetze getreten, so sind in der Verordnung diese Gesetze 
als aufgehoben zu bezeichnen. Ein Ubergehen der reichsrecht- 
lichen Borschriften und eine bloße Benennung der Verfassungs- 
artikel, wie es die Ziffer III 14 der Vorschrift über den Waffen- 
gebrauch vorschreibt, entspricht nicht dem Sinne des Gesetzes, 
würde aber für Preußen als unschädlich zu bezeichnen sein, da 
jeder Preuße in der Lage ist, sich zu orientieren, welche Materien 
dadurch betroffen werden. Soweit Reichsgesetze nicht in Frage 
kommen, sind in Preußen die Verfassungsartikel, in den anderen 
Bundesstaaten die entsprechenden Bestimmungen der Ver- 
fassungen oder sonstigen Gesetze aufzunehmen. Darüber, welche 
Bestimmungen in Frage kommen, val. Romen-Rissom, Waffen- 
gebrauch S. 157 Anm. 4. Für Preußen würde die Bekannt- 
machung korrekt folgende Form haben müssen: „Ich hebe hier- 
mit die Artikel 5, 6 und 36 Pr. Verf. Urk., den § 16 Satz 1 und 2 
G. V. G., das Reichsgesetz über die Presse vom 7. 5. 1874 und 
das Reichsvereinsgesetz vom 19. 4. 1908 auf.“ Wegen Artikel 5 
und 6 s. oben Bem. II 1. 
3. Für die Bekanntmachung der Aufhebung schreibt 8 5 
die Formen des § 3 vor: Für die gleichzeitig mit der Erklärung 
des Kriegszustandes erfolgende Aufhebung ergibt sich dies 
von selbst daraus, daß die Bestimmungen über die Aufhebung
	        
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