Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

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dann regelmäßig in die Erklärung des Kriegszustandes selbst 
aufgenommen werden würden. Für eine nachträgliche Auf- 
hebung ist es ausdrücklich vorgeschrieben. Auch hier gilt, was 
oben zu §# 3 gesagt worden ist: die Aushebung muß am Sitz des 
Aufhebenden bei Trommelschlag oder Trompetenschall ver- 
kündet werden und wird damit rechtswirksam. Daneben soll 
sie noch durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch An- 
schlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter 
bekannt gemacht werden. 
V. Das B. Z. G. beschränkt in Absatz 1 die Zulässigkeit der 
Außerkraftsetzung durch die Zufügung der Worte: „zeit= und 
distriktsweise“. Diese Worte veranlassen Haenel S. 438 Anm. 14 
und ihm folgend Haldy S. 62, anzunehmen, daß, wenn das 
ganze Staatsgebiet in Belagerungszustand erklärt wird, immer 
nur in einzelnen Bezirken die Außerkraftsetzung erfolgen könne; 
eine Außerkraftsetzung für das ganze Staatsgebiet wäre nur 
nach Addition der distriktsweisen Maßregeln zulässig. Haldy 
fügt noch hinzu, daß diese Addition eigentlich dem Sinne des 
Gesetzes widerspräche, das durch seine Ausdrücke auf eine räum- 
liche Beschränkung hindeute. Ich halte diese Auffassung nicht für 
zutreffend. Das Wort „distriktsweise“ im 1. Absatz ist in Absatz 2 
dahin erläutert, daß die Suspension für den Bezirk, der in Be- 
lagerungszustand erklärt ist, zulässig ist. Ist dieser Bezirk aber 
das ganze Staats= bzw. Reichsgebiet, so kann auch in diesem 
ganzen Gebiet durch eine einzige Erklärung die Außerkraft- 
setzung erfolgen. Andernfalls müßte der Kaiser, falls er gleich- 
zeitig bei Erklärung des Kriegszustandes die Aufhebung für das 
ganze Reichsgebiet anordnen wollte, alle einzelnen Armee- 
korpsbezirke in seiner Verordnung nennen, was doch wohl nur 
als leere Form zu bezeichnen wäre. Die räumliche Beschränkung 
hat vielmehr eine Bedeutung überhaupt nur für den Fall, daß 
die Erklärung des Kriegs= oder Belagerungszustandes sich auf 
einen räumlich beschränkten Teil des Staatsgebiets erstreckt. 
Das Gesetz will für diesen Fall verhindern, daß der den Be- 
lagerungszustand Erklärende die Rechte der Staatsbürger über
	        
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