124 86.
dann regelmäßig in die Erklärung des Kriegszustandes selbst
aufgenommen werden würden. Für eine nachträgliche Auf-
hebung ist es ausdrücklich vorgeschrieben. Auch hier gilt, was
oben zu §# 3 gesagt worden ist: die Aushebung muß am Sitz des
Aufhebenden bei Trommelschlag oder Trompetenschall ver-
kündet werden und wird damit rechtswirksam. Daneben soll
sie noch durch Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch An-
schlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter
bekannt gemacht werden.
V. Das B. Z. G. beschränkt in Absatz 1 die Zulässigkeit der
Außerkraftsetzung durch die Zufügung der Worte: „zeit= und
distriktsweise“. Diese Worte veranlassen Haenel S. 438 Anm. 14
und ihm folgend Haldy S. 62, anzunehmen, daß, wenn das
ganze Staatsgebiet in Belagerungszustand erklärt wird, immer
nur in einzelnen Bezirken die Außerkraftsetzung erfolgen könne;
eine Außerkraftsetzung für das ganze Staatsgebiet wäre nur
nach Addition der distriktsweisen Maßregeln zulässig. Haldy
fügt noch hinzu, daß diese Addition eigentlich dem Sinne des
Gesetzes widerspräche, das durch seine Ausdrücke auf eine räum-
liche Beschränkung hindeute. Ich halte diese Auffassung nicht für
zutreffend. Das Wort „distriktsweise“ im 1. Absatz ist in Absatz 2
dahin erläutert, daß die Suspension für den Bezirk, der in Be-
lagerungszustand erklärt ist, zulässig ist. Ist dieser Bezirk aber
das ganze Staats= bzw. Reichsgebiet, so kann auch in diesem
ganzen Gebiet durch eine einzige Erklärung die Außerkraft-
setzung erfolgen. Andernfalls müßte der Kaiser, falls er gleich-
zeitig bei Erklärung des Kriegszustandes die Aufhebung für das
ganze Reichsgebiet anordnen wollte, alle einzelnen Armee-
korpsbezirke in seiner Verordnung nennen, was doch wohl nur
als leere Form zu bezeichnen wäre. Die räumliche Beschränkung
hat vielmehr eine Bedeutung überhaupt nur für den Fall, daß
die Erklärung des Kriegs= oder Belagerungszustandes sich auf
einen räumlich beschränkten Teil des Staatsgebiets erstreckt.
Das Gesetz will für diesen Fall verhindern, daß der den Be-
lagerungszustand Erklärende die Rechte der Staatsbürger über