Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Die Außerkraftsetzung im landesrechtl. Belagerungszustande. 125 
diesen begrenzten Teil hinaus einschränkt, eine Maßregel, die 
an sich denkbar wäre. Für den Fall, daß das ganze Reichs- 
gebiet in Kriegszustand erklärt wird, einen Fall, an den man bei 
Abfassung des Gesetzes wenig oder gar nicht gedacht hat, ist 
die Vorschrift etwas Überflüssiges. 
Richtig ist allerdings, was Haldy S. 61 sagt, daß in den 
Worten nicht etwa ein Zwang liegt, die Aufhebung stets bis 
zu der in §& 5 gesetzten Begrenzung auszudehnen. Sie kann 
auch für einen engeren Bezirk eintreten. Dies ist auch die 
Praxis von 1914 gewesen. Nicht für das ganze Reichsgebiet 
ist die Außerkraftsetzung erfolgt, sondern nur für einzelne Armee- 
korpsbezirke. 
Die in §5 5 neben die räumliche Beschränkung gesetzte zeit- 
liche Beschränkung, daß die Außerkraftsetzung nur für die Dauer 
des Belagerungszustandes zulässig ist, ist m. E. für alle Fälle 
eine Selbstverständlichkeit; denn das Institut des § 5 ist mit dem 
Wesen des Kriegszustandes so eng verknüpft, daß es mit dessen 
Aufhebung von selbst wegfällt. Auch hier wird man natürlich 
annehmen können, daß die Außerkraftsetzung, wenn sie einmal 
erfolgt ist, nicht während der ganzen Dauer des Kriegszustandes 
aufrechterhalten werden muß. Sie kann auch während dieses 
wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung in einem solchen 
Zeitpunkt kann sich auch wieder auf einzelne Artikel erstrecken, 
während die Außerkraftsetzung anderer wirksam bleibt. 
VI. Auch beim landesrechtlichen Belagerungszustand in 
Preußen ist eine Suspension der Verfassungsartikel in vollem 
Umfange möglich, auch soweit sie durch Reichsgesetze er- 
setzt sfind. Bezüglich der Aufhebung des § 16 G. V. G., des Preß- 
und Vereinsgesetzes ist ein Zweifel nicht möglich, da diese Gesetze 
auch die Landesgesetze über den Belagerungszustand unberührt 
lassen und damit ihre Aufhebung auch im Falle dieser ermöglichen. 
Für den § 16 ist dies schon oben Bem. I, 2 zu § 1 und 2 erörtert. 
Für das Preß= und Vereinsgesetz ergibt dies der Wortlaut ihrer 
85 30 und 24 deutlich. Daraus folgt, daß auch beim landes-
	        
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