Die Außerkraftsetzung im landesrechtl. Belagerungszustande. 125
diesen begrenzten Teil hinaus einschränkt, eine Maßregel, die
an sich denkbar wäre. Für den Fall, daß das ganze Reichs-
gebiet in Kriegszustand erklärt wird, einen Fall, an den man bei
Abfassung des Gesetzes wenig oder gar nicht gedacht hat, ist
die Vorschrift etwas Überflüssiges.
Richtig ist allerdings, was Haldy S. 61 sagt, daß in den
Worten nicht etwa ein Zwang liegt, die Aufhebung stets bis
zu der in §& 5 gesetzten Begrenzung auszudehnen. Sie kann
auch für einen engeren Bezirk eintreten. Dies ist auch die
Praxis von 1914 gewesen. Nicht für das ganze Reichsgebiet
ist die Außerkraftsetzung erfolgt, sondern nur für einzelne Armee-
korpsbezirke.
Die in §5 5 neben die räumliche Beschränkung gesetzte zeit-
liche Beschränkung, daß die Außerkraftsetzung nur für die Dauer
des Belagerungszustandes zulässig ist, ist m. E. für alle Fälle
eine Selbstverständlichkeit; denn das Institut des § 5 ist mit dem
Wesen des Kriegszustandes so eng verknüpft, daß es mit dessen
Aufhebung von selbst wegfällt. Auch hier wird man natürlich
annehmen können, daß die Außerkraftsetzung, wenn sie einmal
erfolgt ist, nicht während der ganzen Dauer des Kriegszustandes
aufrechterhalten werden muß. Sie kann auch während dieses
wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung in einem solchen
Zeitpunkt kann sich auch wieder auf einzelne Artikel erstrecken,
während die Außerkraftsetzung anderer wirksam bleibt.
VI. Auch beim landesrechtlichen Belagerungszustand in
Preußen ist eine Suspension der Verfassungsartikel in vollem
Umfange möglich, auch soweit sie durch Reichsgesetze er-
setzt sfind. Bezüglich der Aufhebung des § 16 G. V. G., des Preß-
und Vereinsgesetzes ist ein Zweifel nicht möglich, da diese Gesetze
auch die Landesgesetze über den Belagerungszustand unberührt
lassen und damit ihre Aufhebung auch im Falle dieser ermöglichen.
Für den § 16 ist dies schon oben Bem. I, 2 zu § 1 und 2 erörtert.
Für das Preß= und Vereinsgesetz ergibt dies der Wortlaut ihrer
85 30 und 24 deutlich. Daraus folgt, daß auch beim landes-