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rechtlichen Belagerungszustand in Preußen a. o. K. G. eingerichtet
werden können.
Auch bezüglich der Artikel 5 und 6 ergibt sich ein Zweifel
nicht, wenn man die oben begründete Auffassung teilt, daß bei
Aufhebung der Artikel 5 und 6 eine Aufhebung der Bestimmungen
der St. P. O. nicht in Frage steht; denn dann kommt nur Landes-
recht als aufzuhebendes Recht in Betracht. Aber auch wenn
man der herrschenden Ansicht folgt, wonach mit Aufhebung
dieser Artikel auch eine Aufhebung der entsprechenden Be-
stimmungen der St. P.O. verbunden ist, ist doch die Beweis-
führung Büchers S. 67 f. nicht abzulehnen, daß trotz eines
mangelnden Vorbehalts in der St. P. O. eine Aufhebung der
Bestimmungen auch beim landesrechtlichen Belagerungszustand
möglich ist: St. P. O. und G. V. G. stehen in engstem Zusammen-
hang; die Anwendbarkeit der St. P.O. entfällt, wenn die ordent-
lichen Gerichte zeitweise außer Tätigkeit gesetzt und außer-
ordentliche Gerichte angeordnet werden, wie dies aus § 3
E.G. St. P.O. zu folgern ist. Zur Anordnung letzterer gibt 8 16
Satz 3 G. V. G. die Handhabe, sie bedingt wiederum die zeitweise
Außerkraftsetzung der St. P. O.
Die Zuständigkeit zur Außerkraftsetzung beim landesrecht-
lichen Belagerungszustand ergeben die s#s 1 und 2 deutlich.
Die Schwierigkeit, die beim reichsrechtlichen Kriegszustand
entstanden ist, besteht hier nicht. Im übrigen gilt bezüglich der
Form der Aufhebung dasselbe wie für den reichsrechtlichen
Kriegszustand. Es sind auch in der Aufhebungserklärung die
reichsrechtlichen Vorschriften in demselben Umfang, wie oben
angeführt, zu benennen.
VII. Das bayerische Kriegszustandsgesetz kennt eine
Außerkraftsetzung von Verfassungsartikeln nicht, was auch dem
Fehlen des Übergangs der vollziehenden Gewalt entspricht.
Bezüglich der Handhabung der Preßfreiheit unter diesen Um-
ständen vgl. die eingehende Untersuchung Kiingers a. a. O.
S. 773ff.