Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

86. Satz 1und 89 Ziff. 2 M. St. G. B. 127 
86. 
Die Militärpersonen stehen während des Be- 
lagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für 
den Kriegszustand erteilt sind. — Auch finden auf 
dieselben die §# 8 und 9 dieser Verordnung An- 
wendung. 
— 
I. Satz 1 dieser Bestimmung enthält ein reines materielles 
Militärstrafgesetz und ist daher durch § 2 E.G.M. St. G. B., das 
das spätere Gesetz ist, sowohl als Reichs= wie als Landesrecht 
aufgehoben (a. A, ohne Begründung Romen Rissom, Vorschr. 
über Waff. Gebr. S. 134, der § 6 als Landesgesetz aufrecht er- 
halten will). Für diese unbedingte Aufhebung spricht der # 2 
E.G., der ohne Ausnahme alle Militärstrafgesetze außer Kraft 
setzt (wie hier Nikolai S. 28). 
An seine Stelle ist § 9 Ziff. 2 M. St. G. B. getreten: „Die 
in diesem Gesetz für strafbare Handlungen im Felde gegebenen 
Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten: 2. für die Dauer des 
nach Vorschrift der Gesetze erklärten Kriegszustandes in den 
davon betroffenen Gebieten.“ Eine Mobilmachung ist nicht 
erforderlich. 
Für den reichsrechtlichen Kriegszustand ist damit eine klare 
Vorschrift gegeben. Fraglich ist es aber, ob die Vorschrift auch 
für den landesrechtlichen Belagerungszustand gilt. Daraus, 
daß der Ausdruck Kriegszustand gebraucht wird, während das 
B.. G. als Landesgesetz von Belagerungszustand spricht, ist 
eine Verneinung der Frage nicht zu entnehmen; denn auch 
das badische Gesetz vom 29. 1. 1851 spricht von Kriegszustand, 
und das B. Z. G. erwähnt gerade in §# 6 ebenfalls den Kriegs- 
zustand. Ist aber aus dem Gebrauch des Wortes „Kriegszustand“ 
kein zwingender Schluß zu ziehen, so gestattet die übrige Fassung 
des 5 9 die Bejahung der Frage. Es heißt darin ausdrücklich: 
„nach Vorschrift der Gesetze“; eine Einschränkung auf den vom 
Kaiser erklärten Kriegszustand fehlt, wie sie in der Verschärfung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.