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des allgemeinen Strafrechts in § 4 E.G. St. G. B. ausdrücklich
enthalten ist; hätte man aber auch in §9 M. St. G. B. eine solche
Einschränkung feststellen wollen, so hätte es nicht bloß nahe ge-
legen, sondern es wäre mit Rücksicht auf § 4 E.G. St. G. B. er-
forderlich gewesen, die Einschränkung deutlich zum Ausdruck
zu bringen.
§ 9 Ziff. 2 M. St. G. B. gilt daher auch für den landes-
rechtlichen Belagerungszustand. Dies dürfte auch den prak-
tischen Bedürfnissen entsprechen; in Zeiten, wo z. B. wegen
Aufruhr der landesrechtliche Belagerungszustand erklärt wird,
und der Militärbefehlshaber die vollziehende Gewalt über-
nimmt, muß er auch in der Lage sein, seine Truppen selbst durch
verschärfte Strafbestimmungen gegen Disziplinwidrigkeiten und
unerlaubte Entfernung fester in der Hand zu haben: wie hier
Solms, Strafrecht und Strafprozeß für Heer und Marine Note 4
zu §9 M. St. G. B., der aber seine Ansicht auf Ziff. 3 5 9 stützt,
was nicht zulässig erscheint.
II. Der zweite Satz des § 6 unterstellt auch die Militär-
personen den allgemeinen Strafgesetzen des Ausnahmezustandes
(an Stelle des § 8 ist § 4 E.G. St. G. B. getreten, vgl. Bem. 1
zu § 8). Eine solche Unterstellung ist kein Militärstrafgesetz im
Sinne des § 2 E. G. St. G. B. Ist doch eine Unterstellung der
Militärpersonen unter das allgemeine Strafgesetz auch in § 3
M. St. G. B. ausdrücklich anerkannt. Satz 2 ist daher nicht auf-
gehoben und gilt sowohl als Reichs= wie als Landesrecht,
als letzteres allerdings nur, soweit in Satz 2 auf § 9 Bezug ge-
nommen ist, da § 4 E.G. St.G. B. für den landesrechtlichen Be-
lagerungszustand nicht gilt (a. A. ohne nähere Begründung
Nikolai S. 29). In beiden Fällen ist aber aus § 3 M. St. G. B.
und § 10 R. St. G. B. die Einschränkung zu entnehmen: soweit
die strafbaren Handlungen der Militärpersonen eine bereits
nach dem M. St. G. B. strafbare Handlung darstellen, geht dieses
letztere dem § 4 E. G. St. G. B. und § 9 B. Z. G. vor (wie hier
v. Suttner S. 13ff., Grützmacher in Dietz' Taschenbuch Bd. I
S. 150, Weigel, Zuständigkeitsgrenzen zwischen Militär= und