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gegen möchte ich nicht mit Suttner (S. 15) annehmen, daß eine
ebensolche Milderung im Falle des § 81 eintritt, weil die Ver-
weisung in § 56 M. St. G. B. sich lediglich auf § 81, nicht aber
auf den strafschärfenden § 4 E. G. St. G. B. erstrecke und solche
Verweisung hätte ausdrücklich erfolgen müssen. 8 56 stellt nicht
ein besonderes militärstrafrechtliches Delikt auf, sondern wieder-
holt nur die in § 3 bereits allgemein erfolgte Unterstellung unter
die allgemeinen Strafgesetze (ebenso Herz-Ernst, Strafrecht
der Militärpersonen 1905 Note 3 556). Er ist lediglich die Über-
leitung zu den Bestimmungen der ### 57ff.: so Rotermund,
M. St. G. B. 1911 Note 2 zu 3 56 in eingehender Begründung
an Hand der Entstehungsgeschichte. Sind aber Militärpersonen
hinsichtlich des Hochverrats dem allgemeinen Strafrecht unter-
stellt und sind Ausnahmen für den Kriegszustand nicht gemacht,
so sind sie auch den Strafschärfungen des allgemeinen Straf-
rechts im Falle des Ausnahmezustandes unterworfen (so auch
Rotermund a.a. O. Note 7, Romen-Rissom, Waffengebrauch
S. 134, Solms a. a. O. Note 1 zu § 56). Ebenso kommt bei allen
anderen im §# 4 E. G. aufgezählten strafbaren Handlungen diese
Bestimmung auch auf Militärpersonen zur Anwendung.
Anders liegt die Sache beim landesrechtlichen Belagerungs-
zustand. Hier gilt § 4 E.G. St. G. B. nicht; wohl aber gelten
nach der oben vertretenen Auffassung die verschärften Straf-
bestimmungen des §# 57ff. M. St. G. B. für Militärpersonen.
Was die Anwendbarkeit des 3/ 9 B. Z. G. auf Militärpersonen
anbelangt, so können hinsichtlich der Buchstaben a und b keine
Zweifel bestehen, da hier Bestimmungen des M. St. G. B. nicht
vorhanden sind. Dagegen treten an Stelle des 5& 9o, soweit
es sich um eine an Militärpersonen gerichtete Aufforderung
zum Aufruhr oder zur tätlichen Widersetzung handelt, die 88 99,
100, 107 M. St. G. B. Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen
des #§ He, auch wenn Militärpersonen die Täter sind. Der 8 9d
wird durch das M. St. G. B. gänzlich ausgeschaltet: Verleitung
von Militärpersonen durch andere Militärpersonen zu Verbrechen
gegen die Subordination und Vergehen gegen die militärische