Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

136 88. 
Außerung des Reichsjustizamts angenommen, daß & 8 in Geltung 
sei, soweit die in ihm bezeichneten Straftaten nicht bereits im 
Strafgesetzbuch erschöpfend geregelt seien. In der Begründung 
des Entwurfs zum Gesetz vom 30. 5. 1892 über die Vorbereitung 
des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen (Reichstagsdruck- 
sachen 1890—1892 Nr. 687) heißt es wiederum nur, daß hinsicht- 
lich der reichsrechtlichen Gültigkeit des § 8 Zweifel beständen. 
Andererseits schreibt die Vorschrift über den Waffengebrauch III 
Ziff. 12 die Bekanntmachung des §& 8 B. B.G. „zur War- 
nung“ vor. 
Demgegenüber hat die herrschende und auch diesseits für 
zutreffend erachtete Ansicht angenommen, daß der §8 8 in seinem 
materiell-rechtlichen Inhalt durch § 4 E.G. vollständig be- 
seitigt ist. Schon der Generalstaatsanwalt hatte dies in dem 
der oben erwähnten Entscheidung des Obertribunals zugrunde 
liegenden Falle in eingehender Begründung aus & 2 E. G. und 
dem Inhalt des §& 4 E.G. gefolgert (Oppenhoff a. a. O. S. 90f.): 
8 2 E. G. hebe alle Strafbestimmungen des 3 8 auf, weil alle 
dort aufgeführten Verbrechen im St. G. B. geregelt seien, auch 
der Widerstand gegen die Staatsgewalt im §&# 113 St. G. B.; 
im Anschluß an § 2 hätte daher eine Neuregelung der Be- 
stimmungen für den Kriegszuständ erfolgen müssen, die nicht 
notwendig gewesen wäre, wenn 35 8 in Geltung geblieben wäre; 
* 4 E. G. drohe ferner die Todesstrafe nur dann an, wenn das 
Verbrechen im Strafgesetzbuch mit lebenslänglicher Zuchthaus- 
strafe bedroht sei, lasse aber die Strafen des Strafgesetzbuches 
in Kraft, wenn im Einzelfalle mildernde Umstände vorlägen; 
wäre nun 5 8, wenn auch nur hinsichtlich des Widerstandes in 
Geltung, so würde für dieses leichteste aller dort aufge führten 
Verbrechen bei Vorliegen mildernder Umstände nur auf eine 
Zuchthausstrafe von 10—20 Jahren erkannt werden können, 
was sich aber mit der Absicht des §J 4 E.G. nicht vereinigen lasse. 
Im übrigen hat man sich in der Literatur zur Begründung der 
Beseitigung des § 8 meist nur auf §5 2 E.G. berufen: so Bücher 
S. 18, Nikolai S. 24, Menner (J.W. 1916 S. 80), oder man
	        
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