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Außerung des Reichsjustizamts angenommen, daß & 8 in Geltung
sei, soweit die in ihm bezeichneten Straftaten nicht bereits im
Strafgesetzbuch erschöpfend geregelt seien. In der Begründung
des Entwurfs zum Gesetz vom 30. 5. 1892 über die Vorbereitung
des Kriegszustandes in Elsaß-Lothringen (Reichstagsdruck-
sachen 1890—1892 Nr. 687) heißt es wiederum nur, daß hinsicht-
lich der reichsrechtlichen Gültigkeit des § 8 Zweifel beständen.
Andererseits schreibt die Vorschrift über den Waffengebrauch III
Ziff. 12 die Bekanntmachung des §& 8 B. B.G. „zur War-
nung“ vor.
Demgegenüber hat die herrschende und auch diesseits für
zutreffend erachtete Ansicht angenommen, daß der §8 8 in seinem
materiell-rechtlichen Inhalt durch § 4 E.G. vollständig be-
seitigt ist. Schon der Generalstaatsanwalt hatte dies in dem
der oben erwähnten Entscheidung des Obertribunals zugrunde
liegenden Falle in eingehender Begründung aus & 2 E. G. und
dem Inhalt des §& 4 E.G. gefolgert (Oppenhoff a. a. O. S. 90f.):
8 2 E. G. hebe alle Strafbestimmungen des 3 8 auf, weil alle
dort aufgeführten Verbrechen im St. G. B. geregelt seien, auch
der Widerstand gegen die Staatsgewalt im § 113 St. G. B.;
im Anschluß an § 2 hätte daher eine Neuregelung der Be-
stimmungen für den Kriegszuständ erfolgen müssen, die nicht
notwendig gewesen wäre, wenn 35 8 in Geltung geblieben wäre;
* 4 E. G. drohe ferner die Todesstrafe nur dann an, wenn das
Verbrechen im Strafgesetzbuch mit lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe bedroht sei, lasse aber die Strafen des Strafgesetzbuches
in Kraft, wenn im Einzelfalle mildernde Umstände vorlägen;
wäre nun 5 8, wenn auch nur hinsichtlich des Widerstandes in
Geltung, so würde für dieses leichteste aller dort aufge führten
Verbrechen bei Vorliegen mildernder Umstände nur auf eine
Zuchthausstrafe von 10—20 Jahren erkannt werden können,
was sich aber mit der Absicht des §J 4 E.G. nicht vereinigen lasse.
Im übrigen hat man sich in der Literatur zur Begründung der
Beseitigung des § 8 meist nur auf §5 2 E.G. berufen: so Bücher
S. 18, Nikolai S. 24, Menner (J.W. 1916 S. 80), oder man