Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Ersetzung des § 8 durch § 4 E.G. St.G. B. 139 
der Zweck beider Bestimmungen ist derselbe, eine Strafschärfung 
bei gewissen Delikten, wenn sie während des Kriegszustandes 
begangen werden; während §s 8 drei bestimmte Delikte trifft, 
erweitert § 4 auf der einen Seite den Kreis, engt ihn aber auf 
der anderen Seite erheblich ein, indem er den Widerstand wegläßt 
und nur die schwersten Fälle der vorsätzlichen Brandstiftung 
und Herbeiführung einer üÜberschwemmung aufführt; die Er- 
weiterung des Kreises aber mußte eintreten, weil das Pr. St. G. B. 
mit seinen scharfen Friedensbestimmungen beseitigt war und 
die Bestimmungen des R. St. G. B. zu milde waren; dies alles 
deutet daraufhin, daß § 4 E.G. eine vollständige Neuregelung 
der Materien des §#8 B. Z. G., nicht bloß eine Zusatzbestimmung 
bezweckte; ein Eingriff in die Bestimmung des ##9 B. Z. G. sollte 
nicht erfolgen, wie der Vergleich mit § 8 ergibt. Fügt man dazu 
noch die oben erwähnte Erwägung des Generalstaatsanwaltes 
über den Einfluß der mildernden Umstände, sowie die Folgen 
der Ansicht des Obertribunals für den landesrechtlichen Be- 
lagerungszustand, so ergibt sich klar, daß der s 4 E. G. den 5 8 
in vollem Umfange beseitigt hat. 
Die Praxis des heutigen Krieges hat hinsichtlich der Frage 
der Anwendung des # 8 oder § 4 geschwankt: in dem von Preiser 
und ebenso in dem von Fittbogen angeführten Falle hat man 
den § 8 zur Anwendung gebracht; im allgemeinen aber haben 
die a. ö. K. G. bei Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht § 8, 
sondern § 113 St.G.B. angewendet; Hertel berichtet auch, daß 
einige Generalkommandos mit Einverständnis des Kriegs- 
ministeriums ihre Berichterstatter angewiesen haben, auf Nicht- 
anwendung des 8 hinzuwirken. 
Das bayerische K. B. G. hat für sein Gebiet den Zweifel 
gelöst, indem es in seinem Artikel 3 nur die Bestimmung des 
§4 wiederholte, der bisher für Bayern nicht in Geltung war. 
Für den landesrechtlichen Belagerungszustand ergibt sich 
aus den obigen Darlegungen, daß eine Verschärfung der Straf- 
bestimmungen des St. G. B. überhaupt nicht eintritt, da 8 4 
ausdrücklich für den reichsrechtlichen Kriegszustand gegeben ist.
	        
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