Ersetzung des § 8 durch § 4 E.G. St.G. B. 139
der Zweck beider Bestimmungen ist derselbe, eine Strafschärfung
bei gewissen Delikten, wenn sie während des Kriegszustandes
begangen werden; während §s 8 drei bestimmte Delikte trifft,
erweitert § 4 auf der einen Seite den Kreis, engt ihn aber auf
der anderen Seite erheblich ein, indem er den Widerstand wegläßt
und nur die schwersten Fälle der vorsätzlichen Brandstiftung
und Herbeiführung einer üÜberschwemmung aufführt; die Er-
weiterung des Kreises aber mußte eintreten, weil das Pr. St. G. B.
mit seinen scharfen Friedensbestimmungen beseitigt war und
die Bestimmungen des R. St. G. B. zu milde waren; dies alles
deutet daraufhin, daß § 4 E.G. eine vollständige Neuregelung
der Materien des §#8 B. Z. G., nicht bloß eine Zusatzbestimmung
bezweckte; ein Eingriff in die Bestimmung des ##9 B. Z. G. sollte
nicht erfolgen, wie der Vergleich mit § 8 ergibt. Fügt man dazu
noch die oben erwähnte Erwägung des Generalstaatsanwaltes
über den Einfluß der mildernden Umstände, sowie die Folgen
der Ansicht des Obertribunals für den landesrechtlichen Be-
lagerungszustand, so ergibt sich klar, daß der s 4 E. G. den 5 8
in vollem Umfange beseitigt hat.
Die Praxis des heutigen Krieges hat hinsichtlich der Frage
der Anwendung des # 8 oder § 4 geschwankt: in dem von Preiser
und ebenso in dem von Fittbogen angeführten Falle hat man
den § 8 zur Anwendung gebracht; im allgemeinen aber haben
die a. ö. K. G. bei Widerstand gegen die Staatsgewalt nicht § 8,
sondern § 113 St.G.B. angewendet; Hertel berichtet auch, daß
einige Generalkommandos mit Einverständnis des Kriegs-
ministeriums ihre Berichterstatter angewiesen haben, auf Nicht-
anwendung des 8 hinzuwirken.
Das bayerische K. B. G. hat für sein Gebiet den Zweifel
gelöst, indem es in seinem Artikel 3 nur die Bestimmung des
§4 wiederholte, der bisher für Bayern nicht in Geltung war.
Für den landesrechtlichen Belagerungszustand ergibt sich
aus den obigen Darlegungen, daß eine Verschärfung der Straf-
bestimmungen des St. G. B. überhaupt nicht eintritt, da 8 4
ausdrücklich für den reichsrechtlichen Kriegszustand gegeben ist.