Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 143 
§ 9#. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten 
Orte oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marsch- 
richtung oder angeblichen Siege der Feinde 
oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte 
ausstreut oder verbreitet, welche geeignet 
sind, die Zivil= oder Militärbehörden hin- 
sichtlich ihrer Maßregeln irrezuführen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desselben vom Militärbefehls- 
haber im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher 
Übertretung auffordert oder anreizt, oder 
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tät- 
lichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines 
Gefangenen, oder zu anderen in #& 8 vor- 
gesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, 
auffordert oder anreizt, oder 
d) Perfonen des Soldatenstandes zu Verbrechen 
gegen die Subordination oder Vergehungen 
gegen die militärische Zucht und Ordnung 
zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft werden. 
Gesetz betreffend Abänderung des B.3.G. vom 
4. Juni 1851, vom 11. Dezember 1915 
(RGBl. S. 813). 
Wir Wilhelmt, von Gottes Gnaden Deutscher 
Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.