154 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Verbote, deren Übertretung § Db unter Strafe stellt, könnten
vom M. B. nur vermöge der auf ihn übergegangenen voll-
ziehenden Gewalt erlassen werden und seien daher wie diese
an die Gesetze gebunden: so besonders Galli (D. Str. Z. 1915
S. 106 u. 342ff.), Pelargus (Leipz. Z. 1915 S. 1185 ff.),
Kitzinger (Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 770fff.); ähnlich
auch Stenglein und Ebermayer Note 9 bzw. 7 zu § 9, Frank
(Leipz. 3. 1915 S. 3), Behmer (J.W. 1914 S. 1007) und Wal-
decker (J. W. 1916 S. 343 Anm.). Galli und Kitzinger stützen
ihre Ansicht einmal auf die Stellung des Buchstaben b im Gesetze
überhaupt und im § 9 im besonderen: es wäre auffallend und
natürlicher Gesetzessprache widersprechend, wenn eine neue
außerordentliche Befugnis nicht klar im Gesetz ausgesprochen
wäre, sondern nur durch indirekte Schlußfolgerungen aus ihm
zu entnehmen wäre; die Bedeutung des §& 9#b liege nur darin,
daß er die Übertretungen sicherheitspolizeilicher Anordnungen,
die sonst mit leichten Geld= oder Haftstrafen bedroht seien, mit
Gefängnisstrafe bedrohe; es liege auch keine Veranlassung zu
einer Ausdehnung vor, da der Abergang der vollziehenden
Gewalt aller Behörden dem M. B. bereits eine überragende
Stellung gebe, die noch durch die Suspension nach # 5 bedeutend
verstärkt werden könne; der § 5 wäre bei Annahme eines be-
sonderen über den #§# 4 hinausgehenden Verordnungsrechtes
direkt überflüssig. Galli beruft sich ferner auf eine ausführlich
wiedergegebene Verfügung des Generalquartiermeisters vom
1. 5. 1915, nach der die Verordnungen der M. B., die im be-
setzten Gebiet auf Grund der ### 2 und 3 der Kaiserlichen
Verordnung über das außerordentliche feldgerichtliche Ver-
fahren gegen Ausländer vom 28. 12. 1899 ergehen, nicht im
Widerspruch mit Gesetzen oder Verordnungen, völkerrechtlichen
Grundsätzen oder Verträgen, soweit solche nicht durch den Krieg
aufgehoben sind, stehen dürfen. Pelargus knüpft an den Wort-
laut des § 9b an, der nur die Merkmale einer strafbaren Hand-
lung enthalte, ohne über die Zuständigkeit des M. B. zum Erlasse
von Verboten auch nur eine Andeutung zu machen, und folgert