Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

154 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
Verbote, deren Übertretung § Db unter Strafe stellt, könnten 
vom M. B. nur vermöge der auf ihn übergegangenen voll- 
ziehenden Gewalt erlassen werden und seien daher wie diese 
an die Gesetze gebunden: so besonders Galli (D. Str. Z. 1915 
S. 106 u. 342ff.), Pelargus (Leipz. Z. 1915 S. 1185 ff.), 
Kitzinger (Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 770fff.); ähnlich 
auch Stenglein und Ebermayer Note 9 bzw. 7 zu § 9, Frank 
(Leipz. 3. 1915 S. 3), Behmer (J.W. 1914 S. 1007) und Wal- 
decker (J. W. 1916 S. 343 Anm.). Galli und Kitzinger stützen 
ihre Ansicht einmal auf die Stellung des Buchstaben b im Gesetze 
überhaupt und im § 9 im besonderen: es wäre auffallend und 
natürlicher Gesetzessprache widersprechend, wenn eine neue 
außerordentliche Befugnis nicht klar im Gesetz ausgesprochen 
wäre, sondern nur durch indirekte Schlußfolgerungen aus ihm 
zu entnehmen wäre; die Bedeutung des §& 9#b liege nur darin, 
daß er die Übertretungen sicherheitspolizeilicher Anordnungen, 
die sonst mit leichten Geld= oder Haftstrafen bedroht seien, mit 
Gefängnisstrafe bedrohe; es liege auch keine Veranlassung zu 
einer Ausdehnung vor, da der Abergang der vollziehenden 
Gewalt aller Behörden dem M. B. bereits eine überragende 
Stellung gebe, die noch durch die Suspension nach # 5 bedeutend 
verstärkt werden könne; der § 5 wäre bei Annahme eines be- 
sonderen über den #§# 4 hinausgehenden Verordnungsrechtes 
direkt überflüssig. Galli beruft sich ferner auf eine ausführlich 
wiedergegebene Verfügung des Generalquartiermeisters vom 
1. 5. 1915, nach der die Verordnungen der M. B., die im be- 
setzten Gebiet auf Grund der ### 2 und 3 der Kaiserlichen 
Verordnung über das außerordentliche feldgerichtliche Ver- 
fahren gegen Ausländer vom 28. 12. 1899 ergehen, nicht im 
Widerspruch mit Gesetzen oder Verordnungen, völkerrechtlichen 
Grundsätzen oder Verträgen, soweit solche nicht durch den Krieg 
aufgehoben sind, stehen dürfen. Pelargus knüpft an den Wort- 
laut des § 9b an, der nur die Merkmale einer strafbaren Hand- 
lung enthalte, ohne über die Zuständigkeit des M. B. zum Erlasse 
von Verboten auch nur eine Andeutung zu machen, und folgert
	        
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