Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 155
aus der Entstehungsgeschichte des § 9b, daß in dieser Bestimmung
„weder eine besondere Gattung von Anordnungen des M. B.
nach Übernahme der vollziehenden Gewalt geregelt noch vollends
über den Rahmen des 4 hinaus eine Zuständigkeit des M. B.
zum Erlaß eigenartiger Verbote selbständig geschaffen“ sei, daß
vielmehr § b lediglich gleich anderen Blankettstrafgesetzen
eine durch Hinzutreten entsprechender anderweiter Vorschriften
zu ergänzende Strafbestimmung sei. Frank weist darauf hin,
daß in Preußen die vollziehende Gewalt auch schon in Friedens-
zeiten die Befugnis habe, Anordnungen im Interesse der öffeni-
lichen Sicherheit zu treffen (A.L. R. II, 17 §5 10), und folgert
aus 9 nur, daß das Recht zur Anordnung im Interesse der
öffentlichen Sicherheit der M. B. auch in den Bundesstaaten
habe, in denen die vollziehende Gewalt dieses Recht im Frieden
nicht besäße. ·
Diese Ansicht hat zweifellos schwerwiegende Gründe für
sich und scheint angesichts der Fassung des Gesetzes und des
z 9 sowie der Tatsache, daß bei Abfassung des B. Z. G. Verbote
im Interesse der öffentlichen Sicherheit kein novum waren,
das Richtige zu treffen. Aber die Praxis des heutigen Krieges.
hat gelehrt, daß sie zu eng ist und dem Zweck des Kriegszustandes
nicht entspricht. Die vollziehende Gewalt, in so umfassendem
Maße sie auf den M. B. nach # 4 übergeht, zieht ihm durch ihre
Bindung an die Gesetze viel zu enge Schranken, als daß er seiner
Aufgabe der Sicherung und Erhaltung des Staates gerecht werden
kann; auch die Suspension einzelner Verfassungsartikel gibt.
ihm nicht in allen Fällen die nötige Bewegungsfreiheit. Daß
eine solche Ausdehnung des Verordnungsrechtes notwendig war,
gibt auch Pelargus zu, wenn er der vollziehenden Gewalt des-
M. B. ein Notverordnungsrecht, wie es dem König von Preußen
auf Grund der Verfassung zusteht, zubilligt, eine Auffassung,
die schon oben Bem. II 24 zu §# 4 abgelehnt worden ist. Die
Praxis der M. B. ist denn auch wiederholt über die Grenzen
der vollziehenden Gewalt hinausgegangen und hat häufig gerade
solche diese Grenzen überschreitenden Anordnungen auf # 9b.