Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 155 
aus der Entstehungsgeschichte des § 9b, daß in dieser Bestimmung 
„weder eine besondere Gattung von Anordnungen des M. B. 
nach Übernahme der vollziehenden Gewalt geregelt noch vollends 
über den Rahmen des 4 hinaus eine Zuständigkeit des M. B. 
zum Erlaß eigenartiger Verbote selbständig geschaffen“ sei, daß 
vielmehr § b lediglich gleich anderen Blankettstrafgesetzen 
eine durch Hinzutreten entsprechender anderweiter Vorschriften 
zu ergänzende Strafbestimmung sei. Frank weist darauf hin, 
daß in Preußen die vollziehende Gewalt auch schon in Friedens- 
zeiten die Befugnis habe, Anordnungen im Interesse der öffeni- 
lichen Sicherheit zu treffen (A.L. R. II, 17 §5 10), und folgert 
aus 9 nur, daß das Recht zur Anordnung im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit der M. B. auch in den Bundesstaaten 
habe, in denen die vollziehende Gewalt dieses Recht im Frieden 
nicht besäße. · 
Diese Ansicht hat zweifellos schwerwiegende Gründe für 
sich und scheint angesichts der Fassung des Gesetzes und des 
z 9 sowie der Tatsache, daß bei Abfassung des B. Z. G. Verbote 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit kein novum waren, 
das Richtige zu treffen. Aber die Praxis des heutigen Krieges. 
hat gelehrt, daß sie zu eng ist und dem Zweck des Kriegszustandes 
nicht entspricht. Die vollziehende Gewalt, in so umfassendem 
Maße sie auf den M. B. nach # 4 übergeht, zieht ihm durch ihre 
Bindung an die Gesetze viel zu enge Schranken, als daß er seiner 
Aufgabe der Sicherung und Erhaltung des Staates gerecht werden 
kann; auch die Suspension einzelner Verfassungsartikel gibt. 
ihm nicht in allen Fällen die nötige Bewegungsfreiheit. Daß 
eine solche Ausdehnung des Verordnungsrechtes notwendig war, 
gibt auch Pelargus zu, wenn er der vollziehenden Gewalt des- 
M. B. ein Notverordnungsrecht, wie es dem König von Preußen 
auf Grund der Verfassung zusteht, zubilligt, eine Auffassung, 
die schon oben Bem. II 24 zu §# 4 abgelehnt worden ist. Die 
Praxis der M. B. ist denn auch wiederholt über die Grenzen 
der vollziehenden Gewalt hinausgegangen und hat häufig gerade 
solche diese Grenzen überschreitenden Anordnungen auf # 9b.
	        
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