Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

156 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
gestützt. Diese Praxis ist von der Rechtsprechung und über- 
wiegend auch in der Literatur gebilligt worden: es ist aus dem 
§ hb ein neues, neben dem Recht des M. B. als Inhaber der 
vollziehenden Gewalt nach § 4 bestehendes, über dieses Recht 
hinausgehendes und scharf von ihm zu trennendes Ver- 
ordnungsrecht entwickelt und auf diese Weise dem M. B. außer 
der vollziehenden Gewalt auf dem Gebiete der öffentlichen 
Sicherheit die gesetzgebende Gewalt eingeräumt worden. Dies 
hat insbesondere das R. G. in konstanter Praxis sowohl für den 
#§s#b als auch für den diesem völlig entsprechenden Art. 4 Ziff. 2 
Bayer. K.Z.G. und das Bayer. Ob. L.G. ausgesprochen: das 
Reichsgericht scheidet schon in der Entsch. des III. Senat vom 
22. 2. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 89, Recht 1915 S. 247b) 
zwischen einer Anordnung des M. B. an Stelle der Polizei- 
behörden und einem Verbot aus § 9b; in voller Schärfe spricht 
es aber den obigen Grundsatz in den Entsch. IV vom 7. 5. 1915 
(Bd. 49 S. 161, D.J.Z. 1915 S. 924; D. Str. Z. 1915 S. 397, 
Leipz. Z. 1915 S. 97310), II vom 11. 6. 1915 (Recht 1915 S. 401 
Nr. 676, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 III) und IV vom 26. 10. 
1915 (Leipz. Z. 1916 S. 50“) aus: das Verordnungsrecht des 
M. B. habe eine doppelte Grundlage; einmal könne er in Aus- 
üÜbung der vollziehenden Gewalt an Stelle der Zivilbehörden 
alle Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der bestehenden 
Gesetze treffen; sodann habe er aus 5 9b die allgemeine Befugnis, 
aus eigener Machtvollkommenheit alle Verbote zu erlassen, 
die er im Interesse der öffentlichen Sicherheit für erforderlich 
halte. Die erste Entscheidung stellt auch noch ausdrücklich den 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Berboten 
die in Ausübung allgemeiner polizeilicher Befugnisse im Interesse 
der öffentlichen Ordnung oder allgemeinen Wohlfahrt er- 
gangenen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber. In ähnlicher 
Weise sprechen sich auch die Urteile II vom 8. 5. 1915 (Recht 
1915 S. 345 Nr. 547), III vom 19. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 756", Recht 1915 S. 345 Nr. 553), III vom 13. 11. 1915 
(Leipz. Z. 1916 S. 1575), IV vom 21. b. 1915 (Recht 1915 S. 344
	        
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