Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 157
Nr. 546, D. Str. Z. 1915 S. 397f.) aus. Nur im Urteil III vom
15.3.1915 (J. W. 1915 S.726 f.) scheint eine abweichende Stellung
angenommen worden zu sein, wenn es heißt: die dem M. B.
übertragene vollziehende Gewalt umfasse das polizeiliche Ver-
ordnungsrecht auch insoweit, als es das Gebiet der Sicherheits-
polizei überschreite. Das Bayer. Ob. L.G. unterscheidet ebenfalls
scharf zwischen den Anordnungen des M. B. auf Grund der ihm
übertragenen vollziehenden Gewalt und den Anordnungen
aus Artikel 4 Ziffer 2 und spricht direkt von der gesetzgebenden
Gewalt, die dem M. B. zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit durch diese Bestimmung eingeräumt sei und die an keine
anderen Schranken gebunden sei als an die, welche durch die
Sorge um die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten
werde (Entsch. vom 5. 10. 1915, J.W. 1915 S. 1450, D. J.Z.
1915 S. 1204, D. Str. Z. 1915 S. 561). Auch das Kammergericht
geht in der Entsch. vom 8. 2. 1915 (D.J.-Z. 1915 S. 319, Recht
1915 S. 2478) von dem obigen Standpunkt aus.
In der Literatur vertreten diese Ansicht besonders Conrad
(Leipz. Z. 1915 S. 468 ff. und D. Str. Z. 1915 S. 398), der eben-
falls zwischen den an die bestehenden Gesetze gebundenen An-
ordnungen der vollziehenden Gewalt und den dieser Grenze
nicht unterliegenden Verboten aus § 9b unterscheidet; Siebert
(D. Str. Z. 1915 S. 104 f.), der von einem in keinem Gesetz nieder-
çeschriebenen, eigenen, on bestehende Gesetze nicht gebundenen
Recht des M. B., im Interesse der öffentlichen Sicherheit An-
ordnungen zu treffen, spricht, dessen gesetzliche Grundlage die
in & Hb ausgenommene Strafbestimmung dorstellt; Anschütz
(Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 485 ff.), der aus § 9b ein
besonderes Verbietungsrecht des M. B. berleitet, auf Grund
dessen er auch Anordnungen erlassen kann, die von den Polizei-
behörden aus ihrer gesetzlichen Zuständigkeit heraus nicht er-
lassen werden können; ähnlich auch Hertel (D Str. Z. 1915 S. 548),
Minde (ebenda S. 505ff.), Schiffer (D.J.Z. 1914 S. 1015)
und Ebermayer (Leipz. Z. 1915 S. 806 und 1205) sowie Menner
(J. W. 16 S. 85) in engen Anschluß an das Reichsgericht. Einen