Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 157 
Nr. 546, D. Str. Z. 1915 S. 397f.) aus. Nur im Urteil III vom 
15.3.1915 (J. W. 1915 S.726 f.) scheint eine abweichende Stellung 
angenommen worden zu sein, wenn es heißt: die dem M. B. 
übertragene vollziehende Gewalt umfasse das polizeiliche Ver- 
ordnungsrecht auch insoweit, als es das Gebiet der Sicherheits- 
polizei überschreite. Das Bayer. Ob. L.G. unterscheidet ebenfalls 
scharf zwischen den Anordnungen des M. B. auf Grund der ihm 
übertragenen vollziehenden Gewalt und den Anordnungen 
aus Artikel 4 Ziffer 2 und spricht direkt von der gesetzgebenden 
Gewalt, die dem M. B. zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit durch diese Bestimmung eingeräumt sei und die an keine 
anderen Schranken gebunden sei als an die, welche durch die 
Sorge um die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten 
werde (Entsch. vom 5. 10. 1915, J.W. 1915 S. 1450, D. J.Z. 
1915 S. 1204, D. Str. Z. 1915 S. 561). Auch das Kammergericht 
geht in der Entsch. vom 8. 2. 1915 (D.J.-Z. 1915 S. 319, Recht 
1915 S. 2478) von dem obigen Standpunkt aus. 
In der Literatur vertreten diese Ansicht besonders Conrad 
(Leipz. Z. 1915 S. 468 ff. und D. Str. Z. 1915 S. 398), der eben- 
falls zwischen den an die bestehenden Gesetze gebundenen An- 
ordnungen der vollziehenden Gewalt und den dieser Grenze 
nicht unterliegenden Verboten aus § 9b unterscheidet; Siebert 
(D. Str. Z. 1915 S. 104 f.), der von einem in keinem Gesetz nieder- 
çeschriebenen, eigenen, on bestehende Gesetze nicht gebundenen 
Recht des M. B., im Interesse der öffentlichen Sicherheit An- 
ordnungen zu treffen, spricht, dessen gesetzliche Grundlage die 
in & Hb ausgenommene Strafbestimmung dorstellt; Anschütz 
(Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 485 ff.), der aus § 9b ein 
besonderes Verbietungsrecht des M. B. berleitet, auf Grund 
dessen er auch Anordnungen erlassen kann, die von den Polizei- 
behörden aus ihrer gesetzlichen Zuständigkeit heraus nicht er- 
lassen werden können; ähnlich auch Hertel (D Str. Z. 1915 S. 548), 
Minde (ebenda S. 505ff.), Schiffer (D.J.Z. 1914 S. 1015) 
und Ebermayer (Leipz. Z. 1915 S. 806 und 1205) sowie Menner 
(J. W. 16 S. 85) in engen Anschluß an das Reichsgericht. Einen
	        
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