158 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
abweichenden Standpunkt nimmt Szymanski S. 12 ein, indem
er zwar auch ein besonderes über das Polizeiverordnungsrecht
hinausgehendes Recht annimmt, dieses aber an die bestehenden
Gesetze bindet. Es ist nicht recht ersichtlich, inwiefern dann das
Verordnungsrecht unter Berücksichtigung des § 10 II, 17 A.L. R.
über das gewöhnliche Polizeiverordnungsrecht hinausgehen soll.
Zur Begründung eines so umfassenden Rechtes wird von
keiner Seite viel angeführt. Das Reichsgericht führt lediglich
den Grundsatz selbst ohne nähere Begründung auf. Nur in
der Entsch. I vom 18. 10. 1915 (Leipz. BG. 1915 S. 15858, 1)
wird bezüglich einer bayerischen Verordnung gesagt, daß Art. 4
Ziff. 2 K. Z. G. die alleinige gesetzliche Grundlage für die von
dem M. B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit zu treffenden
Verbote jeder Art sei. Conrad a. a. O. S. 467 sagt, § 4 könne nicht
die Quelle des Verordnungsrechts aus § Db sein, weil die Be-
sugnisse aus 5 Fb und die aus 4 nach den Voraussetzungen
ihrer Rechtsgültigkeit und nach den Rechtswirkungen durchaus
verschieden sind. Die Siebertsche Begründung ergibt sich aus
dem oben Gesagten. Anschütz meint, daß §# 9b überflüssig wäre,
wenn er nichts anderes sagen würde, als daß der M. B. die
Polizeigewalt und damit das Recht habe, sicherheitswidrige Hand-
lungen zu verbieten, und daß daher aus ihm die von ihm ver-
tretene Ansicht herzuleiten sei. Diesen Begründungen wäre
noch der Hinweis auf das bayerische Gesetz hinzuzufügen, das
den Ubergang der vollziehenden Gewalt nicht kennt, wohl aber
das Verordnungsrecht aus § 9b übernommen hat: es hat also
wohl auch in dem in # b festgelegten Verordnungsrecht ein
besonderes, von der vollziehenden Gewalt unabhängiges Recht
gesehen.
Zuzugeben ist der entgegengesetzten Ansicht, daß diese Aus-
legung des § D9b eine gewisse Gewaltsamkeit an sich hat und daß
bei einer künftigen Neuregelung des Kriegszustandes auf die
besondere Festlegung dieses Rechts Gewicht zu legen sein wird.
Eine Gefahr für die Bevölkerung, wie sie Galli (D. Str. B. 1915
S. 343) anscheinend aus diesem Verordnungsrecht fürchtet, ist