Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 159
nicht entstanden. Die persönliche Verantwortlichkeit des M.B.
für seine Anordnungen wird ihn zu einer den bestehenden Gesetzen
widersprechenden Anordnung nur im Falle dringender Not-
wendigkeit greifen lassen; eine Instruktion, wie sie Galli
für das besetzte Gebiet zitiert, besteht auch für die M. B. im
Inlande. «
FürdasBerordnungsrechtaus§9bhabensichfolgenvc
Grundsätze entwickelt:
1. Die Boraussetzungen des Rechts sind in der Entsch.
des R.G. III vom 1. 7. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 123618) zu-
treffend folgendermaßen festgelegt:
a) Erlaß bei Erklärung des Kriegszustandes oder während
desselben.
b) Erlaß im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Jc) Erlaß vom M. B., wobei dafür, wer M. B. ist, die Be-
stimmungen des B.Z.G. maßgebend sind. Ahnlich auch
K.G. vom 8. 2. 1915 a. a. O.
a) Daraus, daß das Gesetz lediglich die Erklärung des Kriegs-
zustandes verlangt, folgt, wie auch das K.G. annimmt, daß der
Eintritt des verschärften Belagerungszustandes durch
Suspension der Verfassung nicht erforderlich ist. Das Recht des
M. B. zum Erlaß der Verbote erlischt mit dem Augenblicke der
Rechtswirksamkeit der Verordnung bzw. Erklärung, die den
Belagerungszustand aufhebt. Ein in der Zeit zwischen diesem
Augenblick und der Kenntnis der Aufhebung erlassenes Verbot
ist nichtig; seine übertretung bleibt straflos.
b) Das Verbot muß im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit erlassen sein. Die Literatur enthält sich durchweg einer
Definition des Begriffes der öffentlichen Sicherheit. Nur
Conrad a.a. O. spricht davon, daß dadurch das Verordnungs-
recht auf das polizeiliche Gebiet verwiesen wird. In der Recht-
sprechung haben die unteren Gerichte den Begriff teilweise sehr
eng ausgelegt, z. B. hat das L. G. Altona (Entsch. vom 10. 11.
1914, Recht 1914 S. 730) in der Festsetzung von Höchstpreisen
keine Verordnung im Interesse der öffentlichen Sicherheit,