Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

160 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
sondern der allgemeinen Wohlfahrt gesehen; ein nicht gedrucktes 
Urteil eines a. ö. K. G. hat die öffentliche Sicherheit auf die mili- 
tärische Sicherheit des Reiches beschränkt, die wirtschaftliche 
Sicherheit ausgeschlossen und daher ein Gebot des M. B. zur 
Ablieferung des Goldgeldes für unzulässig erklärt, weil die wirt- 
schaftlichen Maßnahmen zur Sicherung des Reiches durch Gesetz 
vom 4. 8. 1914 dem Bundesrat vorbehalten seien. Ebenso hatte 
in dem Falle, der dem Urteile des Bayer. Ob. L. G. vom 8. 11. 
1915 (J. W. 1916 S. 343f.) zugrunde lag, und in dem es sich 
um ein Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes von Butter und 
Schmalz ohne polizeiliche Genehmigung handelt, die Straf- 
kammer angenommen, daß das Verbot nicht im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit erlassen sei: denn das K. Z.G. verfolge 
keine anderen als rein militärische Zwecke, Artikel 4 Ziffer 2 
habe daher nur Vorschriften militärischer Natur im Auge, die 
mit der Kriegsführung zusammenhängen und die Sicherung 
der Landesverteidigung bezwecken. Auch Waldecker (J.W. 
1916 S. 336) hält eine Festsetzung von Höchstpreisenenicht für 
in das Gebiet der öffentlichen Sicherheit fallend, will im Hin- 
blick auf § 10 II, 17 A.L.R. den Schutz der öffentlichen Ruhe 
und Ordnung völlig ausschalten und nur den engeren Begriff 
der öffentlichen Sicherheit als im & 9b mit besonderem Straf- 
schutz versehen betrachten, ohne allerdings diesen Begriff näher 
zu definieren. Jedenfalls rechnet er nicht darunter die Er- 
haltung der Wehrkraft und die Ernährung der Bevölkerung. 
Auf die politischen, übrigens unzutreffenden Bemerkungen 
Waldeckers braucht hier nicht eingegangen zu werden. 
Diese einengende Auslegung entspricht aber nicht dem 
Zweck des Gesetzes, dos sowohl den Schutz des Einzelnen gegen 
rechtswidrige Angriffe als auch darüber hinaus die Sicherheit 
des Staates gegenüber dem feindlichen Angriff und zur Förderung 
der eigenen kriegerischen Maßnahmen im Auge hat (Bayer. 
Ob. L. G. vom 28. 1. 1915, J. W. 1915 S. 1210). Daher hat das 
R.G. mit Recht dem Begriff der öffentlichen Sicherheit eine sehr 
weitgehende Auslegung gegeben: die öffentliche Sicherheit
	        
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