Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

162 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
tischer Hinsicht hinauslaufen. Dies hat auch das R. G. in den 
beiden Entsch. I vom 20. 9. und 23. 9. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 15092 u. 15850) ausgesprochen, in denen es die Festsetzung 
von Höchstpreisen durch den M. B. auf Grund des §# 9b als im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit erfolgt ansah: die Fest- 
setzung von Höchstpreisen sei zwar zunächst eine wirtschaftliche 
Maßnahme, aber indem sie die allgemeine Volksernährung, 
und zwar sowohl die der Zivilbevölkerung als auch des Heeres 
bezwecke, gehe sie über das wirtschaftliche Interesse hinaus; 
denn eine Gefährdung der Volksernährung würde auch die Er- 
nährung des Heeres treffen, eine Hungersnot würde das Reich 
zur Unterwerfung zwingen und es aller militärischer Erfolge 
berauben; die Festsetzung von Höchstpreisen diene daher auch 
dem Interesse der öffentlichen Sicherheit. In fast der gleichen 
Weise spricht sich das Bayer. Ob. L.G. in dem oben erwähnten 
Urteil vom 18. 11. 1915 aus. 
Als Beispiele, wie weit die Verbote im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit gehen können, seien folgende angeführt: In 
Festungen werden Anordnungen, die im Frieden rein verkehrs- 
polizeiliche Bestimmungen enthalten würden, unter den heutigen 
Verhältnissen als im Interesse der öffentlichen Sicherheit er- 
lassen anzusehen sein, so das Verbot, nach Verdunkelung des 
Festungsgeländes euf unbeleuchtetem Fahrrad zu fahren (R. G. III 
vom 15. 3. 1915, J. W. 1915 S. 726), das Verbot, mit un- 
abgeblendeten Scheinwerfern in einer an der See gelegenen 
Festung zu fahren (R. III vom 10. 5. 1915, Leipz. Z. 1915 
S. 8231); auch gesundheitspolizeiliche und viehseuchenpolizei- 
liche Bestimmungen werden in Festungen regelmäßig zu den 
Verteidigungsmitteln gehören und daher der Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit dienen (R.G. III vom 15. 5. 1915, 
Leipz. 3. 1915 S. 8255, R.G. vom 19. 4. 1915, Leipz. Z. 1915 
S. 7564, Recht 1915 S. 345 Nr. 553). Der militärischen Sicher- 
heit, nämlich der Sicherung der Pferdeaushebung für den Kriegs- 
dienst und damit der Förderung der Mobilmachung, gleich- 
zeitig auch mittelbar der Landesverteidigung, weil es den Pferde-
	        
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