Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 163
handel beschränkt und die für den Betrieb der Landwirtschaft
erforderlichen Pferde dem Bezirk erhält, dient das Verbot der
Ausfuhr von Pferden in einen anderen Bezirk (Bayer. Ob. L. G.
vom 28. 1. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 712). Hierher gehören auch:
die Ausweisung von Sittendirnen aus einer Stadt oder Festung,
die einerseits dem feindlichen Kundschafkerdienst, zu dem sich
Dirnen leicht hergeben, andererseits der geschlechtlichen Ansteckung
der Heeresangehörigen vorbeugen soll (R.G. F. S. vom 8. 9.
1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149, VI, Recht 1915 S. 456
Nr. 973), das schon erwähnte Verbot der Mitteilungen über
militärische Angelegenheiten, das Verbot des Verkehrs mit
Kriegsgefangenen sowie die verschiedenen Verordnungen zur
Sicherstellung des Heeresbedarfs usw. Auf anderem Gebiete
bewegen sich die vielfachen Festsetzungen der Polizeistunde,
die dazu dienen, „einer Erregung der Gemüter, wie sie durch
ausgedehntes nächtliches Zusammenweilen in Wirtschaften er-
fahrungsgemäß gefördert wird“, im Interesse der öffentlichen
Sicherheit vorzubeugen (R. G. III vom 22. 2. 1915, Entsch. i.
Str. Bdb. 49 S. 91); das Verbot des Ausschanks von Branntwein;
das Verbot des Waffentragens; auch das Verbot des Wahr-
sagens und Kartenlegens und ähnliche Verbote, die im einzelnen
weiter unten Bem. B behandelt werden sollen.
Dagegen wird z. B. ein Verbot von Tanzlustbarkeiten
lediglich den Schutz der öffentlichen Ordnung, nicht der öffent-
lichen Sicherheit betreffen und daher vom M. B. nur aus # 4,
nicht aus # b erlassen werden können (R.G. vom 16. 12. 1915,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 263).
c) Das Verbot muß vom M. B. erlassen sein.
a) Die Frage, wer M.B. ist, ist ebenso zu beantworten
wie bei § 4. Auch die im # 9 bezeichnete Wirkung des Kriegs-
zustandes reiht sich unmittelbar ohne Zwischenglied an die Vor-
schriften der szs 1 und 2 über die Erklärung des Belagerungs-
zustandes an wie der Übergang der vollziehenden Gewalt in
#s 4. Da der §5 9 keinen Zusatz macht, gelten die in s### 1 und 2
genannten M. B. als diejenigen, die nach § 9b zum Erlaß von
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