Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 163 
handel beschränkt und die für den Betrieb der Landwirtschaft 
erforderlichen Pferde dem Bezirk erhält, dient das Verbot der 
Ausfuhr von Pferden in einen anderen Bezirk (Bayer. Ob. L. G. 
vom 28. 1. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 712). Hierher gehören auch: 
die Ausweisung von Sittendirnen aus einer Stadt oder Festung, 
die einerseits dem feindlichen Kundschafkerdienst, zu dem sich 
Dirnen leicht hergeben, andererseits der geschlechtlichen Ansteckung 
der Heeresangehörigen vorbeugen soll (R.G. F. S. vom 8. 9. 
1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149, VI, Recht 1915 S. 456 
Nr. 973), das schon erwähnte Verbot der Mitteilungen über 
militärische Angelegenheiten, das Verbot des Verkehrs mit 
Kriegsgefangenen sowie die verschiedenen Verordnungen zur 
Sicherstellung des Heeresbedarfs usw. Auf anderem Gebiete 
bewegen sich die vielfachen Festsetzungen der Polizeistunde, 
die dazu dienen, „einer Erregung der Gemüter, wie sie durch 
ausgedehntes nächtliches Zusammenweilen in Wirtschaften er- 
fahrungsgemäß gefördert wird“, im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit vorzubeugen (R. G. III vom 22. 2. 1915, Entsch. i. 
Str. Bdb. 49 S. 91); das Verbot des Ausschanks von Branntwein; 
das Verbot des Waffentragens; auch das Verbot des Wahr- 
sagens und Kartenlegens und ähnliche Verbote, die im einzelnen 
weiter unten Bem. B behandelt werden sollen. 
Dagegen wird z. B. ein Verbot von Tanzlustbarkeiten 
lediglich den Schutz der öffentlichen Ordnung, nicht der öffent- 
lichen Sicherheit betreffen und daher vom M. B. nur aus # 4, 
nicht aus # b erlassen werden können (R.G. vom 16. 12. 1915, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 263). 
c) Das Verbot muß vom M. B. erlassen sein. 
a) Die Frage, wer M.B. ist, ist ebenso zu beantworten 
wie bei § 4. Auch die im # 9 bezeichnete Wirkung des Kriegs- 
zustandes reiht sich unmittelbar ohne Zwischenglied an die Vor- 
schriften der szs 1 und 2 über die Erklärung des Belagerungs- 
zustandes an wie der Übergang der vollziehenden Gewalt in 
#s 4. Da der §5 9 keinen Zusatz macht, gelten die in s### 1 und 2 
genannten M. B. als diejenigen, die nach § 9b zum Erlaß von 
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