Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 165
jemals in dieser Ansicht geschwankt hat, wie Waldecker (J.W.
1916 S. 336) annimmt, ist unzutreffend. Das Urteil IV vom
1. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 1), auf das er hinweist,
bezieht sich lediglich auf die Veröffentlichung einer Verordnung
durch eine andere Behörde, nicht aber auf eine Delegation des
Berordnungsrechtes.
Der M. B. ist also im Falle des 3 9b nicht, wie nach §# 4 in
der Lage, eine Zivilbehörde oder eine untergeordnete Militär-
behörde, wie z. B. den Militärpolizeimeister, mit einer allgemeinen
Anweisung zu versehen und ihnen aufzugeben, auf Grund dieser
Anweisung Verbote zu erlassen. Geschieht dies, so genießen
die so erlassenen Verbote nicht den Strafschutz des # b: so hatte
5. B. in dem Falle, der dem urteil des R.G. vom 4. 10. 1915
sowie dem Urteile III vom 1. 7. 1915 (Leipz. 3. 1915 S. 123821,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 33 II) zugrunde lag, der Festungs-
kommandant den Militärpolizeimeister ermächtigt, gegen Preis-
treibereien auf dem Wochenmarkt in jeder Weise vorzugehen
bzw. eine den Waffenverkauf einschränkende Anordnung zu er-
lassen, und der letztere hatte daraufhin bestimmte Verbote
erlassen, die das R. G. für nicht unter § 9b fallend erachtet hatte.
Auch in den Entsch. III vom 8. 7. 1915 (Recht 1915 S. 556 Nr. 976)
und vom 16. 12. 1915 (Pr. Berw. Bl. Bd. 37 S. 263 IV) hat das
R. G. eine Anweisung des M. B. an die Polizeibehörden, Tanz-
lustbarkeiten zu verbieten, in Berbindung mit der darauf er-
folgenden Anordnung der Polizei nicht als Verbot aus # 9b
angesehen, sondern Bestrafung nur nach den örtlichen Polizei-
verordnungen zugelassen.
Anderer Ansicht als hier ist ein anonymer Artikel im
Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 808: dieser nimmt an, daß übertretungen
einer Anordnung der Zivilbehörden, die auf Grund einer vom
M. B. erteilten allgemeinen Anweifung ergangen ist, aus
9b zu bestrafen seien, weil nach einer Entscheidung des Bezirks-
ausschusses Berlin alle auf Anweisung des M. B. erlassenen Ver-
fügungen von den bürgerlichen Behörden als den Werkzeugen
der M. B. erlassen würden. Dieser letztere Satz ist zwar dann