Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

166 89 und Abänderungsgeset; vom 11. Dezember 1915. 
richtig, wenn der M. B. die Anweisung an die Zivilbehörden im 
Rahmen des & 4 gegeben hat. Er trifft aber nicht auf den Fall 
des §# b zu, da hier die Bestimmung, daß die Zivilbehörden 
den Anordnungen des M. B. Folge zu leisten haben, fehlt. Auch 
Behmer (J. W. 1914 S. 1007) scheint die Zulässigkeit einer 
Delegation anzunehmen, wenn er sagt, daß der M. B. im Rahmen 
des 8 9b rechtswirksam die Polizeibehörden anweisen kann, 
an eine geschlossene Gesellschaft das Verbot zu erlassen, nach einer 
bestimmten Stunde die Gesellschaftsräume offen zu halten; 
nur müsse dabei auf die Anordnung des M.B. Bezug genommen 
werden. Auch dies ist unzutreffend; es muß sich dann um ein 
Verbot des M. B. handeln, die Polizeibehörde kann dabei ledig- 
lich die Aufgabe haben, das Verbot der Gesellschaft bekannt 
zu machen. 
Als eine Delegation des Verordnungsrechtes ist es nicht 
aufzufassen, wenn der M. B. ein Verbot erläßt, darin die näheren 
Ausführungsanweisungen der Polizei oder einer anderen Behörde 
überträgt und die übertretung dieser Ausführungsanweisungen 
gleichzeitig in der Verordnung verbietet und unter Strafe stellt. 
Dadurch macht er lediglich die noch zu erlassenden Anweisungen 
der Behbrden zu seinen eigenen. Dies hat auch das R. G. Vvom 
9. 11. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 1564, Recht 1916 S. 14 Nr. 4) 
angenommenz; hier hatte der M. B. in einer Verordnung den 
Regierungspräsidenten ermächtigt, die Benutzung von Privat- 
schrotmühlen zum Schroten von Roggen nach seinem Ermessen 
zu verbieten und die Mühlen durch Plomben oder Siegel zu 
verschließen, und gleichzeitig verboten, diesen Anordnungen 
des Regierungspräsidenten zuwider zu handeln. In derselben 
Weise kann der M. B. ein Verbot z. B. des Führens von 
Waffen erlassen und Ausnahmen davon von der Erlaubnis 
der Polizei abhängig machen. Auch hierin liegt keine Dele- 
gation. 
Ebensowenig ist der M. B. durch das Verbot der Delegation 
behindert, die Veröffentlichung einer Verordnung einer anderen 
Behörde zu übertragen (val. hierüber unten Bem. 3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.