Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 167
Anders ist die Frage in Bayern behandelt worden; hier
ist durch § 8 der Vollzugsvorschrift den dort genannten M. B.,
denen an sich das Verordnungsrecht nach Artikel 4 Ziffer 2 zu-
steht, ausdrücklich die Befugnis erteilt, das Verordnungsrecht
den ihnen untergebenen Offizieren, die sich mindestens in der
Dienststellung eines Stabsoffiziers befinden, zu übertragen.
7) Der M. B. ist für seine Anordnungen aus # 9b in dem-
selben Umfauge wie für die Anordnungen als Inhaber der
vollziehenden Gewalt allein und persönlich verantwortlich
(vgl. V lc zu § 4). 3 9b enthält zwar keine ausdrückliche Be-
stimmung hierüber; aber eine analoge Ausdehnung des # 4
ist schon deshalb angebracht, weil es unverständlich wäre, wollte
man an die Anordnungen, die sich innerhalb der Gesetze bewegen
müssen, einen strengeren Maßstab anlegen als an die auf Grund
der viel freieren Stellung aus § 9b erlassenen Verbote. Gerade
für diese ist die persönliche Verantwortlichkeit besonders not-
wendig: wie hier Siebert und Conrad a.a. O.
2. Inhalt und Umfang des Berordnungsrechts.
Sind die zu 1. genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt
also insbesondere ein Interesse der öffentlichen Sicherheit
vor, so ist der M.B. in seinen Anordnungen an keine weiteren
Schranken gebunden mit den unter d zu erörternden Ausnahmen.
a) Die Anordnungen des M. B. können sowohl ein direktes
Berbot als auch ein in die Formen des Verbotes gekleidetes
Gebot wie auch ein direktes Gebot enthalten. Denn wer das
Recht zum Verbieten einer Handlung hat, muß auch folgerichtig
das Recht zum Gebieten haben. Dadurch, daß sich das Verbots-
recht selbstverständlich auch auf Unterlassungen erstreckt, enthält
es indirekt auch das Recht, Handlungen zu gebieten (Anschütz,
Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 486). Der Gebrauch des
Wortes „Verbot“ in § b steht dem nicht entgegen; es ist wohl
nur deshalb gewählt worden, weil das Verbot die Regel bilden
wird und das Gebot schließlich auch immer ein Verbot, nämlich
der Unterlassung der gebotenen Handlung in sich schließen wird:
wie hier außer Anschütz Siebert a. a. O. S. 105; Szymauski