Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 167 
Anders ist die Frage in Bayern behandelt worden; hier 
ist durch § 8 der Vollzugsvorschrift den dort genannten M. B., 
denen an sich das Verordnungsrecht nach Artikel 4 Ziffer 2 zu- 
steht, ausdrücklich die Befugnis erteilt, das Verordnungsrecht 
den ihnen untergebenen Offizieren, die sich mindestens in der 
Dienststellung eines Stabsoffiziers befinden, zu übertragen. 
7) Der M. B. ist für seine Anordnungen aus # 9b in dem- 
selben Umfauge wie für die Anordnungen als Inhaber der 
vollziehenden Gewalt allein und persönlich verantwortlich 
(vgl. V lc zu § 4). 3 9b enthält zwar keine ausdrückliche Be- 
stimmung hierüber; aber eine analoge Ausdehnung des # 4 
ist schon deshalb angebracht, weil es unverständlich wäre, wollte 
man an die Anordnungen, die sich innerhalb der Gesetze bewegen 
müssen, einen strengeren Maßstab anlegen als an die auf Grund 
der viel freieren Stellung aus § 9b erlassenen Verbote. Gerade 
für diese ist die persönliche Verantwortlichkeit besonders not- 
wendig: wie hier Siebert und Conrad a.a. O. 
2. Inhalt und Umfang des Berordnungsrechts. 
Sind die zu 1. genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt 
also insbesondere ein Interesse der öffentlichen Sicherheit 
vor, so ist der M.B. in seinen Anordnungen an keine weiteren 
Schranken gebunden mit den unter d zu erörternden Ausnahmen. 
a) Die Anordnungen des M. B. können sowohl ein direktes 
Berbot als auch ein in die Formen des Verbotes gekleidetes 
Gebot wie auch ein direktes Gebot enthalten. Denn wer das 
Recht zum Verbieten einer Handlung hat, muß auch folgerichtig 
das Recht zum Gebieten haben. Dadurch, daß sich das Verbots- 
recht selbstverständlich auch auf Unterlassungen erstreckt, enthält 
es indirekt auch das Recht, Handlungen zu gebieten (Anschütz, 
Zeitschr. f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 486). Der Gebrauch des 
Wortes „Verbot“ in § b steht dem nicht entgegen; es ist wohl 
nur deshalb gewählt worden, weil das Verbot die Regel bilden 
wird und das Gebot schließlich auch immer ein Verbot, nämlich 
der Unterlassung der gebotenen Handlung in sich schließen wird: 
wie hier außer Anschütz Siebert a. a. O. S. 105; Szymauski
	        
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