168 89 und Abändirungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
S. 12; Stenglein und Ebermayer Note 9 und Note 7 zu & g;
Sontag, Denkschrift S. 7; auch R.G. III vom 22. 2. 1915 (Entsch.
i. Str. Bd. 49 S. 89: ein Berbot liegt auch dann vor, wenn die
Verordnung ihrem Wesen nach ein Verbot darstellt, mag sie
sich auch nicht als solches bezeichnen oder in ihrem äußeren Wort-
laut zu erkennen geben), R.G. vom 7. b5. 1915 (D.J.Z. 1915
S. 924), IV vom 23. 4. 1915 (Recht 1915 S. 281 Nr. 445), II vom
29. 2. 1916 (Recht 1916 S. 194 Nr. 387). Anderer Ansicht ist,
soweit ich sehen kann, nur Galli (D. Str. S. 1915 S. 108), der
das Gebot einer vorzunehmenden Handlung ausschließen will:
die ratio legis vermöge auch da, wo sie zutreffe, eine Auslegung
des # 9b im Wege der Analogie nicht zu rechtfertigen. Er über-
sieht aber dabei wohl, daß es gar keiner Analogie bedarf, sondern
lediglich einer richtigen, nicht zu engen Wortauslegung. Er will
auch selbst eine Ausnahme dann zulassen, wenn das Gebot nach
Inhalt und Absicht zugleich ein Verbot ist, eine Frage, die vom
Tatrichter durch Auslegung zu lösen sei. Diese Ausnahme ist
aber schon so weitgehend, daß sie fast alle Fälle eines Gebots
trifft, auch den von Galli unter die von ihm aufgestellte Regel
gerechneten Fall, daß einem Zeitungsredakteur die Aufnahme
einer Bekanntmachung aufgegeben wird.
b) Die Anordnung kann sowohl eine allgemeine, sich an das
Publikum als solches oder einen bestimmten Kreis desselben
wendende sein wie eine an eine bestimmte Person gerichtete,
spezielle. Es ist aus § 9b nichts zu entnehmen, was der Zu-
lässigkeit der letzteren Art entgegenstünde. Aus §# 9#b#, nicht nur
aus # 4 kann daher der M. B. z. B. die Schließung eines Ge-
schäftes anordnen, wenn dies im Interesse der öffentlichen
Sicherheit liegt sso auch Galli a.a. O. S. 107). Auch das R. G.
hat dies in der Entsch. IV vom 17. 12. 1915 (Pr. Berw. Bl. Bd. 37
S. 264 XI) anerkannt und den trotz Schließung des Geschäfts
fortgesetzten Gewerbebetrieb als Bergehen nach §# 9b angesehen.
Immerhin muß sich die Anordnung an das Publikum oder
einen aus seinem Kreise wenden. Rein militärische Befehle
des M. B., auch wenn sie, wie Wachvorschriften im Interesse