170 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
o) Der M. B. braucht den Inhalt seiner Anordnungen nicht
selbst festgelegt zu haben; er kann auch Anordnungen anderer
Behörden zu seinen eigenen machen, indem er auf sie, sei es
ausdrücklich, sei es stillschweigend durch den Inhalt seiner Ver-
ordnung Bezug nimmt und Übertretungen dieser Anordnungen
unter Strafe stellt; damit werden die letzteren vollinhaltlich
Verbote des M. B. selbst und genießen den Schutz des § 9b.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Anordnung der Zivilbehörde
an sich von vornherein rechtsgültig war und gerade von dieser
Behörde erlassen werden durfte oder nicht: so mit Recht R. G. F. S.
vom 7. 8. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 15208, Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 72 II, Recht 1915 S. 516 Nr. 840). Auch die Praxis hat sich
dieser Ansicht angeschlossen: die M. B. haben die verschiedenen
Beschlagnahmeverfügungen des Kriegsministeriums sowie sonstige
Verfügungen desselben zur Sicherung des Heeresbedarfs von
sich aus veröffentlicht und Übertretungen unter die Strafe des
6##b gestellt, ein Verfahren, das das R.G. IV vom 7. 1. 1916
(Recht 1916 S. 136 Nr. 233) ausdrücklich gebilligt’ hat.
Anderer Ansicht ist das a. ö. K.G. Oppeln in der Entsch.
vom 22. 9. 1914 (Recht 1914 S. 647), nach der ein Hinweis auf
eine Polizeiverordnung in einer Verordnung des M. B. die
erstere nicht zu einem Verbote nach § b macht: in dem hier
vorliegenden Falle hatte der M. B. bei Bekanntmachung des
verschärften Kriegszustandes auf eine Anordnung des Ober-
präsidenten über den Verkehr auf Land= und Wasserwegen,
die Behandlung von Brieftauben und den Verkehr mit Luft-
fahrzeugen nach Erklärung des Kriegszustandes Bezug genommen
und diese sogar auszugsweise unter seiner Bekanntmachung
zum Abdruck bringen lassen. Das Gericht hatte angenommen,
daß der M. B. lediglich die allgemeine Aufmerksamkeit auf diese
Verordnung des Oberpräsidenten habe richten und sie besser
und rascher, als dies durch die Amtsblätter geschehen wäre, zur
allgemeinen Kenntnis habe bringen wollen. Diese Ansicht dürfte
wohl aber auf einer völligen Verkennung der Absichten des
M. B. beruhen; wenn dieser bei Bekanntmachung des ver-