Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 173 
nahmsweisen gesetzgeberischen Befugnis des M. B. spricht, die 
an keine anderen Schranken gebunden sei als die, welche durch 
die Sorge um die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten 
werden, und vom 18. 11. 1915 (D.J.Z. 1916 S. 143f. und J.W. 
1916 S. 342ff.), welches sich vollkommen, auch in der Fassung, 
dem R. G. anschließt. 
In der Literatur vertreten die schon oben genannten Schrift- 
steller, insbesondere Anschütz, Ebermayer, Lobe (D.J.S. 1916 
S. 172), Siebert und Conrad diese Ansicht; der letztere allerdings 
spricht (Leipz. S. 1915 S. 468ff.) scheinbar nur von einem Ver- 
ordnungsrecht praeter legem, wenn er sagt, daß Verbote aus 
z 9b ihre Grundlage auch außerhalb der bereits gesetzlich an- 
erkannten Maßnahmen suchen und neuartig aufgestellt werden 
können. Auch Szymanski, der den M. B. sonst an die Gesetze 
bindet, nimmt S. 13 ein Berordnungsrecht praeter legem an, 
wenn er Verbote zur Ausführung und Ergänzung bestehender 
Gesetze zuläßt. Wenn man sich aber überhaupt auf den 
Standpunkt stellt, daß das VBerordnungsrecht des § 9b ein 
besonderes, von # 4 verschiedenes ist, so liegt kein Grund 
vor, es dann auf Verordnungen nur praeter legem zu be- 
schränken. 
6&) Das Berordnungsrecht des M. B. erstreckt sich auf alle 
Gebiete des privaten und öffentlichen Lebens. Der M. B. 
braucht auch nicht vor den Privatrechtsverhältnissen des einzelnen 
Halt zu machen, wenn das Interesse der öffentlichen Sicherheit 
einen solchen Eingriff erfordert Das R. G. sagt in der Entsch. I 
vom 16. 12. 1915 (Leipz. S. 1916 S. 31610) ausdrücklich: „Ent- 
gegenstehende zivilrechtliche Vorschriften, zumal solche, die kein 
zwingendes Recht enthalten, sondern der Abänderung durch 
Parteiverfügung zugänglich sind, müssen hinter den Anordnungen 
des M. B. zurückstehen.“" Auch in den beiden Urteilen vom 26. 3. 
und 25. 6. 1915 (vgl. oben unter a) wird dieser Grundsatz an- 
erkannt; zu ihm bekennen sich auch von Schlayer (D. Str. Z. 
1914 S. 564), Anschütz (ebenda S. 455), Siebert (D. Str. Z. 
1915 S. 104), Szymanski S. 13 f. In der Praxis haben denn
	        
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