Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 173
nahmsweisen gesetzgeberischen Befugnis des M. B. spricht, die
an keine anderen Schranken gebunden sei als die, welche durch
die Sorge um die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten
werden, und vom 18. 11. 1915 (D.J.Z. 1916 S. 143f. und J.W.
1916 S. 342ff.), welches sich vollkommen, auch in der Fassung,
dem R. G. anschließt.
In der Literatur vertreten die schon oben genannten Schrift-
steller, insbesondere Anschütz, Ebermayer, Lobe (D.J.S. 1916
S. 172), Siebert und Conrad diese Ansicht; der letztere allerdings
spricht (Leipz. S. 1915 S. 468ff.) scheinbar nur von einem Ver-
ordnungsrecht praeter legem, wenn er sagt, daß Verbote aus
z 9b ihre Grundlage auch außerhalb der bereits gesetzlich an-
erkannten Maßnahmen suchen und neuartig aufgestellt werden
können. Auch Szymanski, der den M. B. sonst an die Gesetze
bindet, nimmt S. 13 ein Berordnungsrecht praeter legem an,
wenn er Verbote zur Ausführung und Ergänzung bestehender
Gesetze zuläßt. Wenn man sich aber überhaupt auf den
Standpunkt stellt, daß das VBerordnungsrecht des § 9b ein
besonderes, von # 4 verschiedenes ist, so liegt kein Grund
vor, es dann auf Verordnungen nur praeter legem zu be-
schränken.
6&) Das Berordnungsrecht des M. B. erstreckt sich auf alle
Gebiete des privaten und öffentlichen Lebens. Der M. B.
braucht auch nicht vor den Privatrechtsverhältnissen des einzelnen
Halt zu machen, wenn das Interesse der öffentlichen Sicherheit
einen solchen Eingriff erfordert Das R. G. sagt in der Entsch. I
vom 16. 12. 1915 (Leipz. S. 1916 S. 31610) ausdrücklich: „Ent-
gegenstehende zivilrechtliche Vorschriften, zumal solche, die kein
zwingendes Recht enthalten, sondern der Abänderung durch
Parteiverfügung zugänglich sind, müssen hinter den Anordnungen
des M. B. zurückstehen.“" Auch in den beiden Urteilen vom 26. 3.
und 25. 6. 1915 (vgl. oben unter a) wird dieser Grundsatz an-
erkannt; zu ihm bekennen sich auch von Schlayer (D. Str. Z.
1914 S. 564), Anschütz (ebenda S. 455), Siebert (D. Str. Z.
1915 S. 104), Szymanski S. 13 f. In der Praxis haben denn