Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 175 
Gegenstand gekleidet sei, die mit der Entäußerung oder dem 
Erwerb des Gegenstandes verbunden sind; denn darin würde 
eine Enteignung, also eine Verletzung des Eigentumsrechts, 
nicht liegen; andererseits wird in dem Urteil vom 13. 11. 1915 
(siehe oben) eine Beschlagnahme von Waren außerhalb des 
Rahmens einer Bundesratsverordnung ohne weitere Be- 
gründung für zulässig erachtet. Allerdings wird angenommen 
werden können, daß das R. G. auch in dieser Entschei dung die 
Beschlagnahme wenigstens auf Grund des Ermächtigungsgesetzes 
vom 4. 8. 1914 als wirtschaftliche Maßnahme im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit, also als gesetzlich zulässige Ausnahme 
von der Unverletzlichkeit des Eigentums ansieht. Eine strikte 
Verneinung der oben gestellten Frage befürwortet Anschütz a. a.O.: 
er hält den M.B. auch an die Grundrechte der preußischen Ver- 
fassung für nicht gebunden, ganz gleichgültig, ob die Aufhebung 
einzelner Rechte nach § 5 erfolgt ist oder nicht, so daß nach ihm 
die Einführung der Zensur auch ohne Suspension der Art. 27 
und 28 Verf. Urk. schon durch eine Anordnung aus § HDb erfolgen 
kann und die Verletzung des Briefgeheimnisses durch eine An- 
ordnung des M. B. an die Postbehörde auf Grund des & 9b 
möglich ist, die von einer bestimmten Person eingelieferten oder 
für sie bestimmten Postsendungen zu öffnen und zu lesen. Ab- 
gesehen davon, daß, wie schon oben Bem. 106 8 und 2b aus- 
geführt, eine solche Anweisung an die Postbehörden, die nicht 
an das Publikum gerichtet ist, kein Verbot aus s 9b ist, vermag 
ich auch den grundsätzlichen Standpunkt von Anschütz nicht zu 
teilen. Das B. Z. G. ist selbst ein Ausführungsgesetz zur preußischen 
Verfassung und gründet sich auf diese; es geht ganz offenbar 
davon aus, daß auch während des Belagerungszustandes im 
allgemeinen die Verfassung gelten soll, und gestattet im Anschluß 
an Artikel 111 nur die Außerkraftsetzung bestimmter in der Ver- 
fassung gewährleisteter Rechte; damit bringt es zum Ausdruck, 
daß die anderen nicht genannten Rechte der Verfassung beachtet 
werden müssen. Es wäre merkwürdig, wenn gerade der M. B. 
auf Grund des 8 9b davon ausgenommen sein sollte. Wollte
	        
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