176 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
man dies annehmen, so wäre der 86 überflüssig gewesen. . Anschütz
bestreitet dies und meint, daß, wenn von dem Rechte des 5 5
Gebrauch gemacht werde, Beschränkungen der dort genannten
Grundrechte ganz diskretionär und ohne Möglichkeit einer richter-
lichen Nachprüfung verhängt werden könnten, während eine
Anordnung aus § 9b ohne die Suspension nur im Interesse
der öffentlichen Sicherheit erfolgen könne. Kitzinger (Zeitschr.
f. d. ges. Strafr. Bd. 36 S. 770) führt mit Recht dagegen an,
daß diese Unterscheidung zu unerheblich sei; denn eine richterliche
Nachprüfung ist auch, wie Bem. D2 dargelegt werden soll,
gegenüber den Anordnungen aus §s 9b nicht zulässig, wie denn
auch schon im Frieden dem Strafrichter eine Nachprüfung der
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit sicherheitspolizeilicher An-
ordnungen entzogen ist (vgl. hierzu Kitzinger a. a. O.). M. E. ist
daher der M.B. an die in der Verfassung gewährleisteten
Grundrechte auch bei Anordnungen aus § 9 b gebunden, soweit
sie nicht nach § 5 aufhebbar und aufgehoben sind. Es steht
dies nicht im Widerspruch mit der oben vertretenen Ansicht,
daß die Verordnung aus 3 yb keinen verschärften Belagerungs-
zustand voraussetzt; denn es gibt auch außerhalb des Kreises
der im & 5 genannten Rechte noch eine Reihe von Anordnungen,
die der M. B. erlassen kann.
Es ist auch in der Praxis wohl kaum ein Fall vorgekommen,
in dem nicht aufhebbare Grundrechte verletzt worden sind. Die
Beschlagnahmeverfügungen stellen eine solche Verletzung, wie
dies wohl auch das R.G. angenommen hat, nicht dar. Auch
das vielfach erlassene Gebot der Ablieferung von Waffen ist kein
Widerspruch gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums; denn
dieses selbst bleibt völlig erhalten, nur der Besitz der Waffen ist
verboten. Das Briefgeheimnis ist nicht verletzt worden: man
hat sich hier vielmehr mit dem schon Bem. II le zu 5 auf-
geführten Anordnungen geholfen, die keine Verletzung des
Briefgeheimnisses bedeuten. Etwas anderes ist die Offnung
von Briefen aus militärischen Gründen, „unter Militärrecht",
wie es vielfach heißt, in denjenigen Grenzprovinzen, die Kriegs-