Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 177
schauplatz sind oder unmittelbar an einen solchen grenzen: die
Zulässigkeit dieser Offnung hat mit dem B. Z. G. und den An-
ordnungen aus §5 b nichts zu tun.
#) Dem M. B. ist aber auch noch eine weitere Schranke ge-
zogen, die unmittelbar aus dem § 9b, der Grundlage seines
Verordnungsrechtes hervorgeht: die auf die fßbertretung seiner
Anordnungen gesetzte Strafe ist ausschließlich im § 9 bzw.
im Gesetz vom 11. 12. 1915 enthalten; der M.B. ist nicht be-
rechtigt, andere Strafen als die darin enthaltenen für die
übertretung seiner Anordnungen festzusetzen. Diesen Grund-
satz hat das R.G. in den Entsch. IV vom 29. 9. 1915 (Leipz. Z.
1915 S. 15195, Recht 1915 S. 555 Nr. 972, D. J.Z. 1916 S. 135,
J.W. 1916 S. 203); vom 22. 10. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 526,
Recht 1915 S. 612 Nr. 1126, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 263 V)
und vom 9. 11. 1915 (Recht 1916 S. 14 Nr. 1, Pr. Verw. Bl.
Bd. 37 S. 149 II) aufgestellt. Er wird auch vom K. G. (Entsch.
vom 8. 10. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 72 V), von Siebert
(D. Str. 3. 1915 S. 105), Conrad (Leipz. Z. 1915 S. 474),
Damerow (JF.W. 1915 S. 15) und von Ebermayer (Leipz. Z.
1915 S. 1205ff.) vertreten; a. A. ist nur Delius (Pr. Verw. Bl.
Bd. 36 S. 764), der schon vor dem Gesetz vom 11. 12. 1915 die
Androhung einer Geldstrafe mit einer dem Wortlaut des § 9b
widersprechenden, keineswegs einleuchtenden Begründung für
zulässig hielt. Durch die Zulassung der Geldstrafe wenitzstens
für den reichsrechtlichen Kriegszustand hat der Grundsatz viel
von seiner praktischen Bedeutung verloren, ist aber nicht völlig
wertlos geworden. Vielfach haben die M. B., namentlich bei
Anordnungen gegen den Lebensmittelwucher, neben der Strafe
aus §& Db die Einziehung von Waren, auch soweit sie nicht durch
#§. 40 St. G. B. gerechtfertigt ist, die Bekanntmachung der Ver-
urteilung auf Kosten des Schuldigen oder die Schließung des
Geschäfts angedroht. Auch diese Nebenstrafen sind nach dem
obigen Grundsatz unzulässig, wie dies das R. G. für die Einziehung
von Getränken bei Bestrafung wegen Übertretung der Polizei-
stunde aus § 9b im uUrteil III vom 16. 12. 1915 (Pr. Verw. Bl.
Pürschel, Belagerungsgesetz. 12