178 §9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
Bd. 37 S. 263 VIII) ausgesprochen hat und wie auch Siebert
a. a. O. annimmt. Es kommt dabei noch in Frage, ob durch die
Einführung dieser unzulässigen Strafandrohungen die ganze Ver-
ordnung ungültig wird oder ob lediglich diese Strafandrohungen
unbeachtlich sind. Das R. G. hat in den oben genannten Ent-
scheidungen für die Zeit vor dem Gesetz vom 11. 12. 1915 an-
genommen, daß die Androhung einer Geldstrafe die ganze Ver-
ordnung nichtig macht, wenn nach Sinn und Zweck der Ver-
ordnung die Strafe des § 9gb ausgeschaltet werden sollte, wenn
also Geldstrafe allein angedroht war; es kann hierbei nicht ein-
fach die Verordnung in der Weise aufrecht erhalten werden,
daß die Strafandrohung ausgeschaltet und die Strafe des §+ 9b
an ihre Stelle gesetzt wird. War sie dagegen neben der Ge-
fängnisstrafe angedroht, sei es ausdrücklich nur für mildere Fälle
oder allgemein, so bleibt die Verordnung an sich gültig und
es ist nur die Androhung der Geldstrafe nichtig. Diese letztere
Alternative wird in den oben genannten Fällen stets eintreten,
da die Einziehung usw. stets nur neben der Hauptstrafe angedroht
zu werden pflegt. Die Verordnung bleibt also in den Fällen,
in denen diese Nebenstrafen angedroht werden, gültig, die An-
wendbarkeit der Nebenstrafen ist dagegen ausgeschlossen.
Für den landesrechtlichen Belagerungszustand, für den die
Einführung der Geldstrafe durch das Gesetz vom 11. 12. 1915
nicht erfolgt ist, ist die genannte Rechtsprechung des Reichsgerichts
auch weiterhin von Bedeutung.
In diesen Zusammenhang fällt auch noch die von Szymanskie
S. 14 angeregte Frage, ob die Anordnung des M. B. aus 8 9b
im Wege des direkten Zwanges durchgeführt werden kann.
Das R. G. scheint dies in der Entsch. I vom 24. 6. 1915 (Recht
1915 S. 401 Nr. 677) bejahen zu wollen, wenn es dort heißt:
die Anordnungen des M. B. seien selbständige Rechtsnormen,
ihre Befolgung könne auch unmittelbar erzwungen werden.
Szymanski verneint die Frage; zum Beweis hierfür verweist
er auf eine von ihm konstruierte, an sich zulässige Verordnung
aus 8 9b, wonach im Frühjahr bei Mangel an Arbeitskräften