Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 179
auf den Lande Männer und Frauen bestimmten Alters Felb-
arbeiten zu verrichten hätten; einen direkten Zwang hält er dabei
für ausgeschlossen; einen solchen will er nur im Rahmen des
# 132 Pr. L. Verw. Ges. bei reinen Verwaltungsanordnungen
zulassen. Diese Ansicht ist zutreffend. Aus dem B. Z. G. folgt
die Möglichkeit eines direkten Zwanges nicht; der Ob stellt
Zuwiderhandlungen nur unter Strafe. Die Einführung des
direkten Zwanges durch den M. B. auf Grund seiner Macht-
vollkommenheit ist nicht möglich, da ihm gerade eine Einwirkung
auf die Folgen einer Zuwiderhandlung entzogen ist. Er hat
daher die Möglichkeit des direkten Zwanges nur soweit, als
ihm als Inhaber der vollziehenden Gewalt andere Gesetze diese
zusprechen: für Preußen ist sedes materiae der 31132 L. Verw. Ges.,
der direkten Zwang nur für reine Verwaltungsanordnungen
kennt. Soweit daher eine Anordnung aus # 9b sich im Rahmen
einer solchen hält, kann der M. B. auf Grund des 4 ihre Be-
folgung auch unmittelbar durch die im § 132 vorgesehenen Mittel,
aber auch'nur durch diese erzwingen (vgl. oben Bem. V 1e zu #4).
3. Form der Verordnung und Bekanntmachung derselben.
Aus dem schon erwähnten Grundsatz, daß das Verordnungs-
recht des M. B. unmittelbar aus dem Gesetz folgt und sich nicht
von irgendwelchen Behörden ableitet, und aus der Tatsache,
daß das B. Z. G. selbst nichts von Formvorschriften erwähnt,
folgt hier ebenso wie für die Anordnungen aus §# 4 der Grund-
satz der Formfreiheit. Insbesondere sind die Verordnungen
des M. B. nicht als Polizeiverordnungen aufzufassen; es gelten
daher für sie nicht die landesrechtlichen Vorschriften über Form
und Bekanntmachung von Polizeiverordnungen. Dies wird
allgemein angenommen: so insbesondere in den urteilen des
R.G. III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 6311, D.J.Z. 1915
S. 523, J.W. 1915 S. 726), II vom 7. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915
S. 8266), vom 10. 5. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8231), V vom 15. 6.
1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 V), im Urteil des bayer. Ob.L.G.
vom 29.4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 8482, D. Str. Z. 1915 S. 303f.),
in den Urteilen des K.G. vom 8. 2. und 22. 3. 1915 (D. J. Z.
127