Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 181
in konstanter Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß
es zwar zur Vermeidung von Zweifeln und Mißverständnissen
wünschenswert erscheint, den Zweck der Verordnung auf irgend-
eine Weise durch Hinweis auf # 9b oder durch Einfügung der
Worte „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ erkennbar
zu machen, weil gerade von diesem Zweck die Anwendung der
Sonderstrafe abhängig ist, daß aber das Fehlen dieses Hinweises
die Verordnung nicht ungültig macht, insbesondere dann nicht,
wenn der Zweck aus dem Inhalt der Vorschrift oder aus den
sonstigen Umständen in einer für das Publikum erkennbaren
Weise hervorgeht; so insbesondere R.G. III vom 22. 2. 1915
(Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 90), II vom 8. 5. 1915 (Recht 1915
S. 345 Nr. 548), IV vom 21.b. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 256,
Recht 1915 S. 345 Nr. 549), III vom 7. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915
S. 97312), III vom 1. 7. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 123618), IV vom
29.9. 1915 (J. W. 1916 S. 203 Nr. 1), I vom 25.10. 1915 (Leipz. Z.
1915 S. 16556), K.G. vom 8. 2. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 319).
Diese Ansicht widerspricht allerdings den Intentionen des Gesetz-
gebers, wie sie in einer Bemerkung des Regierungskommissars
in der zweiten Kammer bei Beratung des Gesetzes zutage trat,
auf die Conrad (Leipz. Z. 1915 S. 473) hinweist: der Zweck
des Verbotes müsse in diesem erwähnt werden, der ## b ver-
lange, daß das Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassen sei und daß das Strafbare im Verbote selbst aus-
gesprochen werde. Mit Recht macht aber schon Conrad hiergegen
geltend, daß das Erfordernis der Erwähnung des Zwecks das
Verlangen einer leeren Form wäre, die nicht einmal Sicherheit
dafür biete, daß der Verordnung auch tatsächlich das Interesse
der öffentlichen Sicherheit zugrunde liege. In der Tat würde
sich das Verlangen mit dem allgemein anerkannten Grundsatz
der Formfreiheit nicht vertragen. Es kann vielmehr nur ver-
langt werden, daß der Zweck der Verordnung auf irgendeine
Weise, sei es durch den Inhalt des Verbotes, sei es aus anderen
Umständen, für das Publikum erkennbar aus dem Berbot
hervorgeht. Diesem Erfordernis wird z. B. schon dann genügt