Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 181 
in konstanter Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß 
es zwar zur Vermeidung von Zweifeln und Mißverständnissen 
wünschenswert erscheint, den Zweck der Verordnung auf irgend- 
eine Weise durch Hinweis auf # 9b oder durch Einfügung der 
Worte „im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ erkennbar 
zu machen, weil gerade von diesem Zweck die Anwendung der 
Sonderstrafe abhängig ist, daß aber das Fehlen dieses Hinweises 
die Verordnung nicht ungültig macht, insbesondere dann nicht, 
wenn der Zweck aus dem Inhalt der Vorschrift oder aus den 
sonstigen Umständen in einer für das Publikum erkennbaren 
Weise hervorgeht; so insbesondere R.G. III vom 22. 2. 1915 
(Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 90), II vom 8. 5. 1915 (Recht 1915 
S. 345 Nr. 548), IV vom 21.b. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 256, 
Recht 1915 S. 345 Nr. 549), III vom 7. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 
S. 97312), III vom 1. 7. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 123618), IV vom 
29.9. 1915 (J. W. 1916 S. 203 Nr. 1), I vom 25.10. 1915 (Leipz. Z. 
1915 S. 16556), K.G. vom 8. 2. 1915 (D.J.Z. 1915 S. 319). 
Diese Ansicht widerspricht allerdings den Intentionen des Gesetz- 
gebers, wie sie in einer Bemerkung des Regierungskommissars 
in der zweiten Kammer bei Beratung des Gesetzes zutage trat, 
auf die Conrad (Leipz. Z. 1915 S. 473) hinweist: der Zweck 
des Verbotes müsse in diesem erwähnt werden, der ## b ver- 
lange, daß das Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
erlassen sei und daß das Strafbare im Verbote selbst aus- 
gesprochen werde. Mit Recht macht aber schon Conrad hiergegen 
geltend, daß das Erfordernis der Erwähnung des Zwecks das 
Verlangen einer leeren Form wäre, die nicht einmal Sicherheit 
dafür biete, daß der Verordnung auch tatsächlich das Interesse 
der öffentlichen Sicherheit zugrunde liege. In der Tat würde 
sich das Verlangen mit dem allgemein anerkannten Grundsatz 
der Formfreiheit nicht vertragen. Es kann vielmehr nur ver- 
langt werden, daß der Zweck der Verordnung auf irgendeine 
Weise, sei es durch den Inhalt des Verbotes, sei es aus anderen 
Umständen, für das Publikum erkennbar aus dem Berbot 
hervorgeht. Diesem Erfordernis wird z. B. schon dann genügt
	        
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