Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

182 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
sein, wenn in dem Verbot „strenge Bestrafung“ für Zuwider- 
handlungen angedroht wird (R.G. vom 15. 5. 1915, Leipz. Z. 
1915 S. 8255). 
Auf einem ähnlichen Standpunkt wie hier stehen auch 
Siebert a.a. O. und Szymanski S. 15, wenn sie sagen, daß der 
Zweck des Verbotes erkennbar aus diesem hervorgehen müsse. 
Bei einem solchen Verbot, das seinen Zweck nicht besonders 
erwähnt, wird es häufig zweifelhaft sein können, ob es sich um 
eine Anordnung des M. B. als Inhabers der vollziehenden Gewalt 
aus §# 4 oder aber um eine Verordnung aus §# b handelt, da 
häufig bei beiden der Inhalt der gleiche sein kann. In diesem 
Falle entscheidet, wie das R.G. wiederholt angenommen hat, 
nicht der Inhalt, sondern die durch Auslegung zu ermittelnde 
Zweckbestimmung der Anordnung. Weist diese auf das Interesse 
der öffentlichen Sicherheit hin, so liegt ein Verbot aus 8 9b 
vor (R.G. III vom 22. 2. 1915, 19. 4. 1915 und 7. 6. 1915, sowie 
II vom 8. 5. 1915, Recht 1915 S. 345 Nr. 547). 
) Die Strafandrohung des § 9 oder überhaupt eine Straf- 
androhung braucht in der Verordnung nicht wiedergegeben 
oder in bezug genommen zu werden. Die Bestrafung der Zu- 
widerhandlung folgt ohne weiteres aus dem Gesetz, wenn das 
Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen wird: 
so R.G. II vom 19. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7609, Recht 1915 
S. 281 Nr. 439, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 V), III vom 8. 11. 
1915 (Leipz. Z. 1916 S. 35“4), V vom 7. 12. 1915 (Leipz. Z. 1916 
S. 3158), ebenso Szymanski a. a. O., der aber die Aufnahme 
der Strafbestimmung als zweckmäßig empfiehlt; a. A. nur 
Siebert a. a. O. ohne Begründung. 
Das Verbot muß sich auch der Form nach unmittelbar 
an diejenigen richten, denen etwas verboten werden soll, und 
darf sich nicht bloß darauf beschränken, einer anderen Behörde 
Anweisungen zu geben, daß sie etwas verbieten soll: so auch 
R.G. III vom 1. 7. 1915 (Leipz. S. 1915 S. 1238 a, Pr. Berw. Bl. 
Bd. 37 S. 133 II); vgl. auch oben Bem. 166 und 2b.
	        
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