182 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
sein, wenn in dem Verbot „strenge Bestrafung“ für Zuwider-
handlungen angedroht wird (R.G. vom 15. 5. 1915, Leipz. Z.
1915 S. 8255).
Auf einem ähnlichen Standpunkt wie hier stehen auch
Siebert a.a. O. und Szymanski S. 15, wenn sie sagen, daß der
Zweck des Verbotes erkennbar aus diesem hervorgehen müsse.
Bei einem solchen Verbot, das seinen Zweck nicht besonders
erwähnt, wird es häufig zweifelhaft sein können, ob es sich um
eine Anordnung des M. B. als Inhabers der vollziehenden Gewalt
aus §# 4 oder aber um eine Verordnung aus §# b handelt, da
häufig bei beiden der Inhalt der gleiche sein kann. In diesem
Falle entscheidet, wie das R.G. wiederholt angenommen hat,
nicht der Inhalt, sondern die durch Auslegung zu ermittelnde
Zweckbestimmung der Anordnung. Weist diese auf das Interesse
der öffentlichen Sicherheit hin, so liegt ein Verbot aus 8 9b
vor (R.G. III vom 22. 2. 1915, 19. 4. 1915 und 7. 6. 1915, sowie
II vom 8. 5. 1915, Recht 1915 S. 345 Nr. 547).
) Die Strafandrohung des § 9 oder überhaupt eine Straf-
androhung braucht in der Verordnung nicht wiedergegeben
oder in bezug genommen zu werden. Die Bestrafung der Zu-
widerhandlung folgt ohne weiteres aus dem Gesetz, wenn das
Verbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen wird:
so R.G. II vom 19. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7609, Recht 1915
S. 281 Nr. 439, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 V), III vom 8. 11.
1915 (Leipz. Z. 1916 S. 35“4), V vom 7. 12. 1915 (Leipz. Z. 1916
S. 3158), ebenso Szymanski a. a. O., der aber die Aufnahme
der Strafbestimmung als zweckmäßig empfiehlt; a. A. nur
Siebert a. a. O. ohne Begründung.
Das Verbot muß sich auch der Form nach unmittelbar
an diejenigen richten, denen etwas verboten werden soll, und
darf sich nicht bloß darauf beschränken, einer anderen Behörde
Anweisungen zu geben, daß sie etwas verbieten soll: so auch
R.G. III vom 1. 7. 1915 (Leipz. S. 1915 S. 1238 a, Pr. Berw. Bl.
Bd. 37 S. 133 II); vgl. auch oben Bem. 166 und 2b.