Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 183
b) Hinsichtlich der Veröffentlichung:
Das Verbot muß, um wirksam zu werden und die Strafe
des § b in Tätigkeit treten zu lassen, denjenigen, denen etwas
verboten werden soll, bekannt gemacht werden (R.G. I vom
1. u. 12. 7. 1915, Recht 1915 S. 517 Nr. 845, K.G. vom 22. 3.
1915, D.J.Z. 1915 S. 527). Die Art, in der diese Bekanntmachung
zu erfolgen hat, ist dem M. B. freigestellt. Unzutreffend ist es,
wenn Stenglein Note 9 zu #9 und im Anschluß an ihn
Szymanski S. 15 annehmen, daß die Bekanntmachung mindestens
in den Formen zu geschehen habe, in welchen Polizeiverordnungen
zu publizieren sind. Diese Ansicht ist weder durch das Gesetz
noch durch einen sonstigen Umstand begründet. Wenn Szymanskie
eine besonders wirksame Verkündung verlangt, damit sich der
Beschuldigte nicht mit Unkenntnis schützen kann, so folgt daraus
doch noch nicht, daß eine bestimmte Form eingehalten werden
muß. Gerade eine gewisse Formlosigkeit wird hier eher zu einer
allgemeinen Kenntnis der VBerordnung führen als die Be-
obachtung starrer Formen.
So schreibt denn auch § 8 Vollzugsvorschrift zum Bayer.
K. Z.G. lediglich vor, daß die Verordnung aus Artikel 4 Ziffer 2
in geeigneter Weise bekannt zu machen ist. Ebenso nimmt die
Rechtsprechung einmütig und die Litecatur überwiegend als Grund-
satz an: es genügt jede Art der Bekanntmachung, die geeignet ist,
das Verbot zur Kenntnis derjenigen zu bringen, an die es sich
richtet: so R.G. III vom 26. 4. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 7583);
K.G. vom 22. 3. 1915 a. a. O., Bayer. Ob. L. G. vom 29. 4. 1915
(D. Str. S. 1915 S. 304, Leipz. Z. 1915 S. 8481, 2), vom 27. 5.
1915 (D. Str. S. 1915 S. 366) und vom 13. 1. 1916 (D. J..
1916 S. 348); Cramer (Recht 1915 S. 83); Damerow (J.W.
1915 S. 15); Galli (D. Str. S. 1915 S. 107); auch Pr. Verw. Bl.
Bd. 36 S. 807 ff. Es genügt also Anschlag an öffentlichen Plätzen,
Veröffentlichung in der gelesensten Zeitung oder in mehreren
Zeitungen des Bezirks, auch in deren redaktionellem Teil, wobei
aber eine allgemeine Mitteilung über das Verbot etwa im Tages-
bericht der Zeitung nicht ausreicht, weil sie nicht ausreichend