Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

184 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
erkennen läßt, daß es sich um ein vom M. B. erlassenes Verbot 
handelt (R.G. III vom 31.5.1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 20 V); 
a. A., aber unzutreffend Pr. Verw. Bl. Bd. 36 S. 808). Eine 
Veröffentlichung im Amts- oder Kreisblatt ist nicht erforderlich; 
geschieht sie, so kommt es auch auf die Form der Veröffentlichung 
nicht an; das Bayer. Ob. L.G. macht zwar hier im Urteil vom 
29. 4. 1915 eine Unterscheidung dahin, ob die Veröffentlichung 
lediglich die Anweisung an die untergeordneten Behörden ent- 
hält, die Verordnung in ihrem Bezirk bekannt zu machen, oder 
ob sie zu dem erkennbaren Zwecke der Bekanntmachung für die 
Offentlichkeit erfolgt, und will im ersteren Falle eine ausreichende 
Veröffentlichung erst in der Bekanntmachung durch die unter- 
geordneten Behörden erblicken. Diese Unterscheidung ist aber durch 
nichts begründet und ist auch später (so im Beschluß vom 27. 5. 
1915 D. Str. 8. 1915 S. 305) wieder aufgegeben. Auch das 
R. G. hat sie in den Entsch. I vom 1. u. 12. 7. (siehe oben) aus- 
drücklich gemißbilligt. Auch eine mündliche Bekanntmachung 
des Verbotes wird zur Rechtswirksamkeit dann ausreichen, wenn 
es sich an bestimmte einzelne Personen richtet; so L.G. 1 Berlin 
vom 4. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. 37 S. 54), auch Menner Z. W. 
1916 S. 81. 
Das Verbot braucht nicht in jeder einzelnen Gemeinde 
des Bezirks besonders bekannt gemacht zu werden. Es genügt 
die einmalige allgemeine Bekanntmachung (R.G. vom 1. und 
12. 7. a. a. O.). 
Der M.B. braucht seine Verordnung nicht selbst bekannt zu 
machen, sondern kann die Veröffentlichung anderen Behörden, 
z. B. dem Militärpolizeimeister oder den Polizeibehörden 
Überlassen. Dies hat das R. G. in konstanter Rechtsprechung 
angenommen: so III vom 15. 3. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 631, 
IJ.W. 1915 S. 726), vom 26. 4. 1915 und 10. 5. 1915 (siehe oben), 
IV vom 1. und 8. 10. 1915 (Pr. Berw. Bl. Bd. 37 S. 64), V vom 
2. 11. 1915 (Recht 1916 S. 14 Nr. 3), III vom 8. 11. 1915 
(Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150 VI); auch K.G. vom 22. 3. 1915 
(D. J. SB. 1915 S. 527). Für die Art, wie diese Behörden das
	        
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