Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M.B. 185
Verbot zu veröffentlichen haben, gelten ebensowenig Vor-
schriften wie für die Veröffentlichung durch den M. B. selbst:
mit Recht weist daher das K. G. in der zuletzt erwähnten Ent-
scheidung die Ansicht zurück, daß die Polizeibehörden, die ein
Verbot des M. B. in dessen Auftrag veröffentlichen, die Formen
der Polizeiverordnung einzuhalten haben; auch das R. G. hält
in der Entsch. vom 26. 4. 1915 die vom Regierungspräsidenten
gewählte Form für zulässig, der nur die Tatsache und den Inhalt
des Verbots „im besonderen Auftrage" des M. B. veröffentlichte.
Fraglich ist, ob die das Verbot veröffentlichenden Behörden
eigene Zusätze machen können und ob diese ebenfalls unter den
Schutz des 5 9b fallen. Das wird mit dem urteil des K.G. vom
22. 3. 1915 dann zu bejahen sein, wenn es sich lediglich um Aus-
führungsvorschriften für die den Behörden unterstellten Bezirke
handelt, zu deren Erlaß der M. B. die Behörden stillschweigend
ermächtigt hat (vgl. hierzu auch oben Bem. 16 9). Zu weit geht
aber wohl das R. G. in den Entsch. IV vom 1. und 8. 10. 1915,
wenn es annimmt, daß eine vom Polizeipräsidenten selbständig
vorgenommene spätere Abänderung einer Verordnung, die er
im Auftrage des M. B. veröffentlicht hat, auch ohne Bezugnahme
auf einen Auftrag des M. B. noch unter §# 9 falle. Zu einer solchen
Abänderung der Verordnung wäre eine Delegation des Ver-
ordnungsrechts notwendig, die aber, wie oben mit dem R. G.
angenommen, unzulässig ist.
Jc) Die Berordnung gilt, wenn in ihr selbst nichts anderes
bestimmt wird, für den ganzen Bezirk, der dem M. B. unter-
steht, und tritt mangels anderweitiger Bestimmung mit der
allgemeinen Veröffentlichung in Kraft (R.G. III vom 26. 4.
1915 siehe oben), nicht erst in den einzelnen Gemeinden mit
der dort erfolgten, ortsüblichen Bekanntmachung (R. G. I vom
28. 10. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 14611). Eine Wirkung des Verbots
über den eigentlichen Machtbereich des M. B. hinaus, wie Menner
(J. W. 1916 S. 80) sie annimmt, tritt im allgemeinen nicht ein.
Sie ist auch vom R.G. und Bayer. Ob.L. G. nur für den einen
Fall anerkannt worden, daß es sich um ein Pferdeverkaufsverbot