Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M.B. 185 
Verbot zu veröffentlichen haben, gelten ebensowenig Vor- 
schriften wie für die Veröffentlichung durch den M. B. selbst: 
mit Recht weist daher das K. G. in der zuletzt erwähnten Ent- 
scheidung die Ansicht zurück, daß die Polizeibehörden, die ein 
Verbot des M. B. in dessen Auftrag veröffentlichen, die Formen 
der Polizeiverordnung einzuhalten haben; auch das R. G. hält 
in der Entsch. vom 26. 4. 1915 die vom Regierungspräsidenten 
gewählte Form für zulässig, der nur die Tatsache und den Inhalt 
des Verbots „im besonderen Auftrage" des M. B. veröffentlichte. 
Fraglich ist, ob die das Verbot veröffentlichenden Behörden 
eigene Zusätze machen können und ob diese ebenfalls unter den 
Schutz des 5 9b fallen. Das wird mit dem urteil des K.G. vom 
22. 3. 1915 dann zu bejahen sein, wenn es sich lediglich um Aus- 
führungsvorschriften für die den Behörden unterstellten Bezirke 
handelt, zu deren Erlaß der M. B. die Behörden stillschweigend 
ermächtigt hat (vgl. hierzu auch oben Bem. 16 9). Zu weit geht 
aber wohl das R. G. in den Entsch. IV vom 1. und 8. 10. 1915, 
wenn es annimmt, daß eine vom Polizeipräsidenten selbständig 
vorgenommene spätere Abänderung einer Verordnung, die er 
im Auftrage des M. B. veröffentlicht hat, auch ohne Bezugnahme 
auf einen Auftrag des M. B. noch unter §# 9 falle. Zu einer solchen 
Abänderung der Verordnung wäre eine Delegation des Ver- 
ordnungsrechts notwendig, die aber, wie oben mit dem R. G. 
angenommen, unzulässig ist. 
Jc) Die Berordnung gilt, wenn in ihr selbst nichts anderes 
bestimmt wird, für den ganzen Bezirk, der dem M. B. unter- 
steht, und tritt mangels anderweitiger Bestimmung mit der 
allgemeinen Veröffentlichung in Kraft (R.G. III vom 26. 4. 
1915 siehe oben), nicht erst in den einzelnen Gemeinden mit 
der dort erfolgten, ortsüblichen Bekanntmachung (R. G. I vom 
28. 10. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 14611). Eine Wirkung des Verbots 
über den eigentlichen Machtbereich des M. B. hinaus, wie Menner 
(J. W. 1916 S. 80) sie annimmt, tritt im allgemeinen nicht ein. 
Sie ist auch vom R.G. und Bayer. Ob.L. G. nur für den einen 
Fall anerkannt worden, daß es sich um ein Pferdeverkaufsverbot
	        
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