Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

186 8 9 und Abänderungsgeset vom 11. Dezember 1915. 
handelt, weil dieses mit der Pferdegestellung zusammenhängt, 
und der Pferdegestellungsbezirk des M. B. in diesem Falle größer 
war als sein sonstiger Befehlsbereich. 
4. Verhältnis der Verbote des M.B. zu denjenigen Ge- 
setzen und Verordnungen anderer Behörden, die mit den 
ersteren gleichen oder ähnlichen Inhalt haben. 
a) Für das Verhältnis der Verbote des M. B. zu den auf 
Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. 8. 1914 ergangenen 
Bundesratsverordnungen und zum Höchstpreisgesetz haben das 
R. G. und auch das Bayer. Ob. L.G. in ständiger Rechtsprechung 
folgende Grundsätze entwickelt, die als zutreffend erachtet werden 
müssen: das Verordnungsrecht des M. B. aus 8 9b und die 
auf Grund desselben erlassenen Verbote bleiben durch andere 
Gesetze und Verordnungen unberührt; sie beruhen auf einem 
Sondergesetz und behalten gegenüber den auf anderer gesetz- 
licher Grundlage beruhenden Vorschriften selbständige rechts- 
verbindliche Kraft; der Grundsatz „Reichsrecht bricht Landes- 
recht", dessen Anwendung vielfach verlangt wurde, ist nicht an- 
wendbar, da beim reichsrechtlichen Kriegszustand auch das B. Z. G. 
als Reichsgesetz gilt; aber auch der Grundsatz, daß das jüngere 
Gesetz das ältere aufhebt, greift nicht Platz; denn insbesondere 
das Höchstpreisgesetz und die genannten Bundesratsverordnungen 
schließen das Verordnungsrecht des M. B. weder ausdrücklich 
noch nach Zweck und Gegenstand aus; während §5 9b den Schutz 
der vom M. B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen 
Verbote bezweckt, dienen Höchstpreisgesetz und Bundesrats- 
verordnungen dem Schutz des Verordnungsrechts bestimmter 
Landesbehörden auf einem bestimmten Gebiet; sie sind rein 
volkswirtschaftlich-polizeilicher Natur, während die Vorschrift des 
z 9b nur das Interesse der öffentlichen Sicherheit im Auge hat. 
Ist in den genannten Vorschriften den Landesbehörden vor- 
behalten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so steht dem 
M. B. ein doppelter Weg der Betätigung offen: er kann als 
Inhaber der vollziehenden Gewalt von diesem Rechte zum 
Erlaß von Ausführungsbestimnmungen Gebrauch machen; in
	        
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