186 8 9 und Abänderungsgeset vom 11. Dezember 1915.
handelt, weil dieses mit der Pferdegestellung zusammenhängt,
und der Pferdegestellungsbezirk des M. B. in diesem Falle größer
war als sein sonstiger Befehlsbereich.
4. Verhältnis der Verbote des M.B. zu denjenigen Ge-
setzen und Verordnungen anderer Behörden, die mit den
ersteren gleichen oder ähnlichen Inhalt haben.
a) Für das Verhältnis der Verbote des M. B. zu den auf
Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 4. 8. 1914 ergangenen
Bundesratsverordnungen und zum Höchstpreisgesetz haben das
R. G. und auch das Bayer. Ob. L.G. in ständiger Rechtsprechung
folgende Grundsätze entwickelt, die als zutreffend erachtet werden
müssen: das Verordnungsrecht des M. B. aus 8 9b und die
auf Grund desselben erlassenen Verbote bleiben durch andere
Gesetze und Verordnungen unberührt; sie beruhen auf einem
Sondergesetz und behalten gegenüber den auf anderer gesetz-
licher Grundlage beruhenden Vorschriften selbständige rechts-
verbindliche Kraft; der Grundsatz „Reichsrecht bricht Landes-
recht", dessen Anwendung vielfach verlangt wurde, ist nicht an-
wendbar, da beim reichsrechtlichen Kriegszustand auch das B. Z. G.
als Reichsgesetz gilt; aber auch der Grundsatz, daß das jüngere
Gesetz das ältere aufhebt, greift nicht Platz; denn insbesondere
das Höchstpreisgesetz und die genannten Bundesratsverordnungen
schließen das Verordnungsrecht des M. B. weder ausdrücklich
noch nach Zweck und Gegenstand aus; während §5 9b den Schutz
der vom M. B. im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen
Verbote bezweckt, dienen Höchstpreisgesetz und Bundesrats-
verordnungen dem Schutz des Verordnungsrechts bestimmter
Landesbehörden auf einem bestimmten Gebiet; sie sind rein
volkswirtschaftlich-polizeilicher Natur, während die Vorschrift des
z 9b nur das Interesse der öffentlichen Sicherheit im Auge hat.
Ist in den genannten Vorschriften den Landesbehörden vor-
behalten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, so steht dem
M. B. ein doppelter Weg der Betätigung offen: er kann als
Inhaber der vollziehenden Gewalt von diesem Rechte zum
Erlaß von Ausführungsbestimnmungen Gebrauch machen; in