194 89 unb Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
zu treten, insbesondere ihnen Brot oder Tabak zu geben (R.G. V
vom 18. 5. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 9012) oder nachträglich noch
mit ihnen in Briefverkehr zu bleiben, wenn dieser sich nicht ledig-
lich auf die Arbeitsleistungen erstreckt (vol. hierzu auch Frank,
J. W. 1916 S. 282).
c) Hierher gehört auch das in Elsaß-Lothringen vielfach
erlassene Verbot des Gebrauchs der französischen Sprache im
geschäftlichen Berkehr, auf Firmenschildern, Plakaten, Druck-
sachen usw. Es bient, wie das O. L. G. Colmar vom 13. 10. 1915
(Leipz. Z. 1915 S. 15356) zutreffend hervorhebt, dazu, der ge-
flissentlichen Propaganda für Gebrauch und Verbreitung des
Französischen entgegenzutreten, und damit der Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit in militärischer und politischer Beziehung.
Herkömmliche Wörter, deren Entstehung nicht in diesen Gründen
ihre Ursache hat, fallen nicht unter das Verbot.
d) Auch das Verbot des Einsammelns oder Aufkaufens
oder Zurückhaltens von Hartgeld, insbesondere Goldgeld, ist
nicht eine rein wirtschaftliche Maßnahme, wie vielfach angenommen
wird, sondern dient zur Stärkung der finanziellen Kraft des
Reiches und damit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit
(Bayer. Ob. L.G. vom 8. 4. 1915, J.W. 1915 S. 1210, D. Str. Z.
1915 S. 367).
) Schließlich sei hier noch ein Verbot des Verkaufes von
Feuerwerkskörpern und Streichhölzern an Personen unter
16 Jahren erwähnt, das ebenfalls im Interesse der öffentlichen
Sicherheit erlassen ist, wie nicht weiter erörtert zu werden braucht
(R.G. IV vom 5. 11. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 134 V).
2. Das Gebiet der Beschränkung der persönlichen Freiheit
betrifft eine Anordnung eines Festungskommandanten, nach
der auch solche Frauenspersonen unter Sittenkontrolle gestellt
werden können, die nicht gewerbsmäßige Unzucht treiben (vol.
den Wortlaut J.W. 1916 S. 338 Anm. zu Ziff. 8). Das R. G. IV
vom 3. 12. 1915 (J.W. a.a. O.) hat diese Anordnung unbedenklich
in einer Festung für zulässig erklärt, wo sie bezweckt, die Besatzung
vor außerehelichem Geschlechtsverkehr und geschlechtlicher An-