Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

194 89 unb Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
zu treten, insbesondere ihnen Brot oder Tabak zu geben (R.G. V 
vom 18. 5. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 9012) oder nachträglich noch 
mit ihnen in Briefverkehr zu bleiben, wenn dieser sich nicht ledig- 
lich auf die Arbeitsleistungen erstreckt (vol. hierzu auch Frank, 
J. W. 1916 S. 282). 
c) Hierher gehört auch das in Elsaß-Lothringen vielfach 
erlassene Verbot des Gebrauchs der französischen Sprache im 
geschäftlichen Berkehr, auf Firmenschildern, Plakaten, Druck- 
sachen usw. Es bient, wie das O. L. G. Colmar vom 13. 10. 1915 
(Leipz. Z. 1915 S. 15356) zutreffend hervorhebt, dazu, der ge- 
flissentlichen Propaganda für Gebrauch und Verbreitung des 
Französischen entgegenzutreten, und damit der Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit in militärischer und politischer Beziehung. 
Herkömmliche Wörter, deren Entstehung nicht in diesen Gründen 
ihre Ursache hat, fallen nicht unter das Verbot. 
d) Auch das Verbot des Einsammelns oder Aufkaufens 
oder Zurückhaltens von Hartgeld, insbesondere Goldgeld, ist 
nicht eine rein wirtschaftliche Maßnahme, wie vielfach angenommen 
wird, sondern dient zur Stärkung der finanziellen Kraft des 
Reiches und damit dem Interesse der öffentlichen Sicherheit 
(Bayer. Ob. L.G. vom 8. 4. 1915, J.W. 1915 S. 1210, D. Str. Z. 
1915 S. 367). 
) Schließlich sei hier noch ein Verbot des Verkaufes von 
Feuerwerkskörpern und Streichhölzern an Personen unter 
16 Jahren erwähnt, das ebenfalls im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit erlassen ist, wie nicht weiter erörtert zu werden braucht 
(R.G. IV vom 5. 11. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 134 V). 
2. Das Gebiet der Beschränkung der persönlichen Freiheit 
betrifft eine Anordnung eines Festungskommandanten, nach 
der auch solche Frauenspersonen unter Sittenkontrolle gestellt 
werden können, die nicht gewerbsmäßige Unzucht treiben (vol. 
den Wortlaut J.W. 1916 S. 338 Anm. zu Ziff. 8). Das R. G. IV 
vom 3. 12. 1915 (J.W. a.a. O.) hat diese Anordnung unbedenklich 
in einer Festung für zulässig erklärt, wo sie bezweckt, die Besatzung 
vor außerehelichem Geschlechtsverkehr und geschlechtlicher An-
	        
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