Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 195 
steckung zu hüten, also zur Erhaltung der Tüchtigkeit der mili- 
tärischen Besatzung und damit dem Interesse der öffentlichen 
Sicherheit dient. Nach dem oben Bem. A2#dy vertretenen 
Standpunkt ist sie nur nach Aufhebuag des Art. 5 Pr. Verf. Urk. 
zulässig. Ist diese erfolgt, so kann sie schon aus 4 erlassen werden, 
weil dann ja die Gesetze, an die der M. B. sonst im Falle des § 4 
gebunden ist, für ihn nicht mehr existieren. Sie kann aber auch 
aus den vom R.G. angeführten Gründen gus # Ob erlassen 
werden. Die Bedenken, die Alsberg (J. W. a.a. O.) daraus her- 
leitet, daß die Berordnung zunächst überhaupt nicht auf § 9b 
Bezug nimmt, dann aber im Schlußpassus sagt: „Falls diese 
Personen nicht aus #361 Ziff. 6 St. G. B. bestraft werden können, 
erfolgt Bestrafung aus 8 9b,“ kann ich nicht teilen. Gerade dieser 
Passus ergibt deutlich, wie auch das K.G. annimmt, daß der 
M. B. eine Anordnung aus # b erlassen will, soweit nicht schon 
ein früheres Verbot mit Strafandrohung besteht; soweit dieses 
letztere reicht, bleibt es dabei, darüber hinaus greift seine An- 
ordnung ein. 
3. Aufenthaltsbeschränkungen sind hauptsächlich erlassen 
worden: 
a) Für Ausländer: So ist Angehörigen feindlicher Staaten 
das Verlassen des Polizeibezirks ihres Wohnsitzes ohne polizei- 
liche Erlaubnis verboten und eine tägliche zweimalige Meldung 
bei der Polizeibehörde ausgegeben worden. Dem Verbot unter- 
liegen bei einer solchen Fassung nicht die Staatenlosen oder 
Personen, die sich nicht als Deutsche ausweisen können, wie das 
O. L. G. Hamburg vom 29. 3. 1915 (Leipz. B. 1915 S. 783 1) 
annimmt. Anders dagegen, wenn die Verordnung von Aus- 
ländern schlechthin spricht: hier wird nur der Gegensatz zum 
Inländer bezeichnet; es werden alle Nichtdeutschen getroffen, 
mögen sie nun eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen 
oder nicht: so R.G. III vom 9. 12. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 2327, 
I.W. 1916 S. 339 Nr. 9), das dies mit dem Zweck der Verordnung 
erklärt, die eine besondere Aufsicht über alle Personen einführen 
wolle, denen man wegen des Fehlens der deutschen Staats- 
13“
	        
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