Buchstabe b: Einzelne Verbote. 195
steckung zu hüten, also zur Erhaltung der Tüchtigkeit der mili-
tärischen Besatzung und damit dem Interesse der öffentlichen
Sicherheit dient. Nach dem oben Bem. A2#dy vertretenen
Standpunkt ist sie nur nach Aufhebuag des Art. 5 Pr. Verf. Urk.
zulässig. Ist diese erfolgt, so kann sie schon aus 4 erlassen werden,
weil dann ja die Gesetze, an die der M. B. sonst im Falle des § 4
gebunden ist, für ihn nicht mehr existieren. Sie kann aber auch
aus den vom R.G. angeführten Gründen gus # Ob erlassen
werden. Die Bedenken, die Alsberg (J. W. a.a. O.) daraus her-
leitet, daß die Berordnung zunächst überhaupt nicht auf § 9b
Bezug nimmt, dann aber im Schlußpassus sagt: „Falls diese
Personen nicht aus #361 Ziff. 6 St. G. B. bestraft werden können,
erfolgt Bestrafung aus 8 9b,“ kann ich nicht teilen. Gerade dieser
Passus ergibt deutlich, wie auch das K.G. annimmt, daß der
M. B. eine Anordnung aus # b erlassen will, soweit nicht schon
ein früheres Verbot mit Strafandrohung besteht; soweit dieses
letztere reicht, bleibt es dabei, darüber hinaus greift seine An-
ordnung ein.
3. Aufenthaltsbeschränkungen sind hauptsächlich erlassen
worden:
a) Für Ausländer: So ist Angehörigen feindlicher Staaten
das Verlassen des Polizeibezirks ihres Wohnsitzes ohne polizei-
liche Erlaubnis verboten und eine tägliche zweimalige Meldung
bei der Polizeibehörde ausgegeben worden. Dem Verbot unter-
liegen bei einer solchen Fassung nicht die Staatenlosen oder
Personen, die sich nicht als Deutsche ausweisen können, wie das
O. L. G. Hamburg vom 29. 3. 1915 (Leipz. B. 1915 S. 783 1)
annimmt. Anders dagegen, wenn die Verordnung von Aus-
ländern schlechthin spricht: hier wird nur der Gegensatz zum
Inländer bezeichnet; es werden alle Nichtdeutschen getroffen,
mögen sie nun eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen
oder nicht: so R.G. III vom 9. 12. 1915 (Leipz. Z. 1916 S. 2327,
I.W. 1916 S. 339 Nr. 9), das dies mit dem Zweck der Verordnung
erklärt, die eine besondere Aufsicht über alle Personen einführen
wolle, denen man wegen des Fehlens der deutschen Staats-
13“