Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

196 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
angehörigkeit eine gegen das Deutsche Reich oder seine Sicher- 
heit gerichtete Handlung zutrauen kann. Andererseits erstreckt 
sich die Verordnung natürlich nicht auf solche, die zwar eine 
ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, daneben aber die 
deutsche erworben haben: R.G. V vom 25. 1. 1916 (Leipz. Z. 
1916 S. 6026, Recht 1916 S. 136 Nr. 235). 
Als Wohnsitz gilt derjenige Ort, an dem der Ausländer 
seine dauernde Beschäftigung gefunden und Wohnung genommen 
hat, wo er also seiner Meldepflicht nachkommen kann, nicht 
der eventuell davon verschiedene Ort, an dem er seine Familie 
zurückgelassen hat und noch eine Wohnung besitzt; ein Aufsuchen 
der Familie an diesem anderen Ort ohne Erlaubnis ist strafbar 
(R.G. II vom 23. 4. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 8243, Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 20 VI). Die polizeiliche Erlaubnis ist für jeden auch 
nur vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Orte als 
dem Wohnsitz stets neu zu beschaffen (R.G. V vom 3. 9. 1915, 
Pr. Verw. Bl. a. a. O.). 
In den östlichen und mittleren Provinzen sind solche Auf- 
enthaltsbeschränkungen namentlich auch für die bei Kriegs- 
ausbruch zurückgebliebenen, in landwirtschaftlichen Betrieben 
beschäftigten russischen Arbeiter erlassen worden, denen ebenfalls 
ein Ortswechsel und das Verlassen des Ortspolizeibezirks ver- 
boten worden ist. Dies ist außer im Interesse der notwendigen 
Überwachung von Ausländern auch im Interesse eines un- 
gestörten Fortganges der landwirtschaftlichen Betriebe ge- 
schehen. Von diesem Gesichtspunkt aus hat das R.G. II vom 
29. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 11052, Recht 1915 S. 401 Nr. 678) 
für die Frage, wann eine Beschäftigung im landwirtschaftlichen 
Betriebe vorliegt, das tatsächlich bestehende Arbeitsverhältnis 
für ausschlaggebend erklärt; gleichgültig ist es, ob der Arbeiter 
berufsmäßiger Landarbeiter ist oder ob er dem Betriebe zwangs- 
weise zugeführt worden ist. Auch das K. G. vom 19. 4. 1915 
(D. J. 3. 1915 S. 298, Recht 1915 S. 350 Nr. 606) läßt das tat- 
sächliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses maßgebend sein 
und ist der Ansicht, daß die Beschränkung des Verbotes mit dem
	        
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