196 8§9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
angehörigkeit eine gegen das Deutsche Reich oder seine Sicher-
heit gerichtete Handlung zutrauen kann. Andererseits erstreckt
sich die Verordnung natürlich nicht auf solche, die zwar eine
ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, daneben aber die
deutsche erworben haben: R.G. V vom 25. 1. 1916 (Leipz. Z.
1916 S. 6026, Recht 1916 S. 136 Nr. 235).
Als Wohnsitz gilt derjenige Ort, an dem der Ausländer
seine dauernde Beschäftigung gefunden und Wohnung genommen
hat, wo er also seiner Meldepflicht nachkommen kann, nicht
der eventuell davon verschiedene Ort, an dem er seine Familie
zurückgelassen hat und noch eine Wohnung besitzt; ein Aufsuchen
der Familie an diesem anderen Ort ohne Erlaubnis ist strafbar
(R.G. II vom 23. 4. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 8243, Pr. Verw. Bl.
Bd. 37 S. 20 VI). Die polizeiliche Erlaubnis ist für jeden auch
nur vorübergehenden Aufenthalt an einem anderen Orte als
dem Wohnsitz stets neu zu beschaffen (R.G. V vom 3. 9. 1915,
Pr. Verw. Bl. a. a. O.).
In den östlichen und mittleren Provinzen sind solche Auf-
enthaltsbeschränkungen namentlich auch für die bei Kriegs-
ausbruch zurückgebliebenen, in landwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten russischen Arbeiter erlassen worden, denen ebenfalls
ein Ortswechsel und das Verlassen des Ortspolizeibezirks ver-
boten worden ist. Dies ist außer im Interesse der notwendigen
Überwachung von Ausländern auch im Interesse eines un-
gestörten Fortganges der landwirtschaftlichen Betriebe ge-
schehen. Von diesem Gesichtspunkt aus hat das R.G. II vom
29. 6. 1915 (Leipz. Z. 1915 S. 11052, Recht 1915 S. 401 Nr. 678)
für die Frage, wann eine Beschäftigung im landwirtschaftlichen
Betriebe vorliegt, das tatsächlich bestehende Arbeitsverhältnis
für ausschlaggebend erklärt; gleichgültig ist es, ob der Arbeiter
berufsmäßiger Landarbeiter ist oder ob er dem Betriebe zwangs-
weise zugeführt worden ist. Auch das K. G. vom 19. 4. 1915
(D. J. 3. 1915 S. 298, Recht 1915 S. 350 Nr. 606) läßt das tat-
sächliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses maßgebend sein
und ist der Ansicht, daß die Beschränkung des Verbotes mit dem