Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 197 
Arbeitsverhältnis endet. Ist das Verlassen des Ortes an polizei- 
liche Genehmigung geknüpft, so liegt eine Überschreitung des 
Verbotes auch dann vor, wenn die etwa erteilte Erlaubnis durch 
Ausdehnung auf ein anderes Reiseziel überschritten wird (R. G. II 
vom 12. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73 IX). 
b)) In Festungen: Hier ist entweder die Ausweisung aller 
nicht vor dem ersten Mobilmachungstage ansässig gewesenen 
Personen angeordnet worden, oder es ist die Ausweisung auf 
bestimmte Personen oder Personenkreise, z. B. Sittendirnen 
beschränkt worden. In Ergänzung dieser Anordnung ist sodann 
die Rückkehr der ausgewiesenen Personen aus §5 9b verboten 
worden. Daneben ist auch das Einpassieren in den Festungs- 
bereich und der Aufenthalt in demselben seitens Nicht-Ansässiger 
ohne polizeiliche oder militärische Erlaubnis verboten worden. 
Diese Anordnungen sind aus #§# b zulässig, weil sie im 
Interesse der militärischen Verteidigung der Festung notwendig 
sind und daher dem Interesse der öffentlichen Sicherheit dienen; 
sie können aber auch nur aus § 9b, nicht aber als polizeiliche 
Maßnahmen aus & 4 erlassen werden, weil sie das Freizügigkeits- 
gesetz verletzen. Die Androhung lediglich von Geldstrafe, wie 
dies mitunter geschehen ist, oder die Androhung von Haft oder 
Geldstrafe aus & 13 Ziffer 2 Gesetz betr. Verrat militärischer 
Geheimnisse vom 3. 6. 1914 würde das Verbot ungültig machen. 
Vom Reichsgericht anerkannt ist insbesondere die Aus- 
weisung von Sittendirnen (F. S. vom 8. 9. 1915, Recht 1915 
S. 555 Nr. 973, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149 VI) und das Verbot 
des Einpassierens in den Festungsbereich ohne Erlaubnis (III vom 
21. 6. 1915. Pr. Verw. Bl. Bd. 37 GS. 20 VI; III vom 11. 10. 
1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 V; III vom 18. 10. 1915, 
Pr. Verw. Bl. Bd 37 S. 73 IX). In dieser letzteren Entscheidung 
wird insbesondere jedem Reisenden die Pflicht auferlegt, sich 
über solche Verkehrsbeschränkungen zu erkundigen; tut er dies 
nicht, so handelt er fahrlässig. Als unbefugtes Betreten des 
Festungsbereiches hat es das R.G. in der ersten Entscheidung 
auch angesehen, wenn der Täter zwar einen Erlaubnisschein
	        
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