Buchstabe b: Einzelne Verbote. 197
Arbeitsverhältnis endet. Ist das Verlassen des Ortes an polizei-
liche Genehmigung geknüpft, so liegt eine Überschreitung des
Verbotes auch dann vor, wenn die etwa erteilte Erlaubnis durch
Ausdehnung auf ein anderes Reiseziel überschritten wird (R. G. II
vom 12. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73 IX).
b)) In Festungen: Hier ist entweder die Ausweisung aller
nicht vor dem ersten Mobilmachungstage ansässig gewesenen
Personen angeordnet worden, oder es ist die Ausweisung auf
bestimmte Personen oder Personenkreise, z. B. Sittendirnen
beschränkt worden. In Ergänzung dieser Anordnung ist sodann
die Rückkehr der ausgewiesenen Personen aus §5 9b verboten
worden. Daneben ist auch das Einpassieren in den Festungs-
bereich und der Aufenthalt in demselben seitens Nicht-Ansässiger
ohne polizeiliche oder militärische Erlaubnis verboten worden.
Diese Anordnungen sind aus #§# b zulässig, weil sie im
Interesse der militärischen Verteidigung der Festung notwendig
sind und daher dem Interesse der öffentlichen Sicherheit dienen;
sie können aber auch nur aus § 9b, nicht aber als polizeiliche
Maßnahmen aus & 4 erlassen werden, weil sie das Freizügigkeits-
gesetz verletzen. Die Androhung lediglich von Geldstrafe, wie
dies mitunter geschehen ist, oder die Androhung von Haft oder
Geldstrafe aus & 13 Ziffer 2 Gesetz betr. Verrat militärischer
Geheimnisse vom 3. 6. 1914 würde das Verbot ungültig machen.
Vom Reichsgericht anerkannt ist insbesondere die Aus-
weisung von Sittendirnen (F. S. vom 8. 9. 1915, Recht 1915
S. 555 Nr. 973, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 149 VI) und das Verbot
des Einpassierens in den Festungsbereich ohne Erlaubnis (III vom
21. 6. 1915. Pr. Verw. Bl. Bd. 37 GS. 20 VI; III vom 11. 10.
1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54 V; III vom 18. 10. 1915,
Pr. Verw. Bl. Bd 37 S. 73 IX). In dieser letzteren Entscheidung
wird insbesondere jedem Reisenden die Pflicht auferlegt, sich
über solche Verkehrsbeschränkungen zu erkundigen; tut er dies
nicht, so handelt er fahrlässig. Als unbefugtes Betreten des
Festungsbereiches hat es das R.G. in der ersten Entscheidung
auch angesehen, wenn der Täter zwar einen Erlaubnisschein