Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

198 89 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
besitzt, diesen aber durch unwahre Angaben erschlichen hat. Es 
ist zweifelhaft, ob die Gesetzesauslegung soweit gehen kann. 
In einem Falle hat man sich hier dadurch geholfen, daß der 
M. B. die Irreführung der Behörden bei der Ausstellung von 
Passierscheinen verboten und Zuwiderhandlungen aus § 9b 
unter Strafe gestellt hat. Dieses Verbot ist als im Interesse 
der militärischen Sicherheit der Festung gegeben durchaus zu- 
lässig und jedenfalls empfehlenswerter als die etwas gezwungene 
Auslegung des R. G. 
4. Beschränkungen des Rechts der freien Meinungs- 
äußerung und der Bersammlungsfreiheit. 
a) Hierher gehören die schon oben Bem. III erwähnten, 
z a ergänzenden Verbote der Veröffentlichung und Mitteilung 
militärischer Angelegenheiten (vol. R.G. II vom 9. 7. 1915, 
Leipz. B. 1915 S. 11577, Recht 1915 S. 451 Nr. 777), des Aus- 
streuens und Verbreitens nicht erweislich wahrer Gerüchte, 
die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen (vgl. R.G. F. S. 
vom 12. 8. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 13117, Recht 1915 S. 517 
Nr. 848; R.G. vom 13. 11. 1915, Leipz. S. 1916 S. 356; Bayer. 
Ob. L. G. vom 20. 5. 1915, JW. 1915 SE. 12115, D. Str. Z. 1915 
S. 365), das Verbot von Mitteilungen in Privatbriefen über 
Truppenbewegungen oder sonstige militärische Maßnahmen, 
schließlich auch das vielfach, namentlich in den gemischtsprach- 
lichen Provinzen erlassene und häufig zur Anwendung gebrachte 
Verbot von deutschfeindlichen Kundgebungen. 
Das erstgenannte Verbot der Mitteilung militärischer An- 
gelegenheiten hat das R. G. in der Entsch. vom 9. 7. 1915 im 
Gegensatz zu seiner sonstigen Rechtsprechung einengend aus- 
gelegt: es soll sich nur auf militärische Angelegenheiten beziehen, 
die mit dem Kriege zusammenhängen, und die Mitteilung muß 
geeignet sein, das Intereise der öffentlichen Sicherheit zu ver- 
letzen oder zu gefährden. Es begründet dies damit, daß ein 
Verbot von Mitteilungen, die diesem Interesse nicht wider- 
sprechen, über die Zuständigkeit des M. B. hinausgegangen 
wäre und den Hauptgesprächsstoff der Gegenwart in unnatürlicher
	        
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