Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 207 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 31); Bayer. Ob. L.G. vom 28. 10. 1915 
(J. W. 1915 S. 1450). An die früher von den zuständigen Be- 
hörden erteilte Konzession ist der M. B. nicht gebunden; diese 
selbst wird aber durch das Verbot nicht entzogen und lebt nach 
Aufhebung des Verbots von selbst wieder auf (R.G. vom 8. 6. 
1915 siehe oben). 
Die Verbote der M.B. find in verschiedener Form erlassen 
worden und decken sich teilweise mit den in der Bundesrats- 
verordnung den Landeszentralbehörden überlassenen Maß- 
nahmen: 
a) Verbote des Branntweinausschanks und Kleinhandels 
mit Branntwein (R.G. vom 26. 4. 1915, siehe oben und V vom 
5. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 54). Darunter fällt auch 
eine unentgeltliche Verabreichung, wenn sie in Beziehung zum 
Wirtschaftsbetriebe steht; doch werden auch hier die Umstände 
zu berücksichtigen sein, die aber einer strengen Prüfung zu unter- 
werfen sind (R. G. F. S. vom 31. 8. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 13023). 
Das Verbot erstreckt sich auch auf Arbeiterkantinen, deren Wirt 
den Branntwein zum Selbstkostenpreise abgibt (R.G. V vom 
19. 10. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73). 
&) Anordnung der Schließung von Spiritus= und Brannt- 
weinausschankstätten zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten 
Tagen (R. G. IV vom 11.6.1915, Leipz. Z. 1915 S. 99212, IV vom 
23. 4. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101 V und IV vom 19. 11. 
1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150 VI). In diesen Fällen genügt 
es, namentlich wenn mit der Branntweinschankstätte gleich- 
zeitig eine Schankstätte anderer geistiger Getränke verbunden ist, 
nicht, daß der Ausschank von Branntwein eingestellt wird, sondern 
es muß die Schankstätte ihres Charakters als Branntweinschank- 
stätte völlig entkleidet werden, z. B. durch Wegnahme der den 
Branntwein enthaltenden Flaschen und Abnahme der Likör- 
anpreisungen an den Wänden, auch durch eine deutlich sicht- 
bare Ankündigung der Einstellung des Branntweinausschanks. 
)) Verbot des Verkaufs oder der Verabfolgung von Brannt- 
wein schlechthin. Dieses richtet sich nicht nur gegen den Vertrags-
	        
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