208 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915.
schluß, sondern auch gegen die Ablieferung: diese ist strafbar,
wenn sie in dem Geltungsbereich des Verbots erfolgt, mag
auch Vertragsschluß und Absendung außerhalb desselben statt-
gefunden haben (R.G. V vom 6. 7. 1915, Recht 1915 S. 401
Nr. 681).
J) Beschränktere Schankverbote:
Verbot des Ausschanks außer zum Genuß auf der Stelle
gegen Barzahlung. Unter diese Ausnahme fällt nur die Ent-
nahme gegen Barzahlung Zug um Zug, nicht Verkauf gegen
Gutscheine, da diese nur Zahlungsmittel, nicht Barzahlung
sind (R.G.F. S. vom 8. 9. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 13708,
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V), auch nicht Verabfolgung als
Entgelt für geleistete Dienste (R.G. vom 31. 8.1915, Pr. Verw. Bl.
Bd. 37 S. 21).
Verbot des Ausschanks unter einem Mindestkaufpreis
(R. G. V vom 18. 6. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 21).
Verbot des Ausschanks von Branntwein auf Borg oder
über die Straße (R.G. V vom 14. 12. 1915 Pr. Verw. Bl. Bd. 37
S. 264).
Verbot des Ausschanks von Absynth.
5é) Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Soldaten
in solchem Maße, daß ihre dienstliche Leistungsfähigkeit be-
einträchtigt werden kann. Das Verbot kann auch schon durch
die Verabreichung eines Glases Bier übertreten werden, wenn
der Soldat erkennbar angetrunken war; eine Feststellung, daß
tatsächlich die dienstliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden.
ist, ist nicht erforderlich (R.G. III vom 14. 10. 1915, Leipz. Z.
1915 S. 16635, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73 IX); es umfaßt
auch die unentgeltliche Verabfolgung von Getränken (R. G. F. S.
vom 9. 9. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39).
c) Auch der Hausierhandel ist Beschränkungen unter-
worfen worden. So ist in Bayern im Interesse der Volks-
ernährung das Feilhalten und Anbieten von Weißbrot im Umher-
ziehen verboten worden. Das R. G. (I vom 23. 9.1915, Leipz. Z.
1915 S. 15845, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V) und ebenso das