Buchstabe b: Einzelne Berbote. 209
Bayer. Ob. L. G. (vom 17. 6. 1915, D.J.. 1915 S. 893) haben
den Begriff des Hausierhandels in dieser Verordnung im weitesten
Sinne aufgefaßt und davon lediglich die Lieferung von Brot
in jedem einzelnen Falle auf Grund eines bestimmten bindenden
Vertragsverhältnisses und zur Erfüllung der dadurch begründeten
Vertragspflicht ausgenommen: liegt ein Vertragsverhältnis
nicht vor, so fällt auch der Handel im Umherziehen im Gemeinde-
bezirk des Wohnortes unter das Verbot (Bayer. Ob. L.G. vom
5. 3. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 7136).
In Festungsbezirken ist ferner die Ausübung des Wander-
gewerbes an besondere Erlaubnisscheine außer den in 955 Gew. O.
vorgeschriebenen Wandergewerbescheinen gebunden worden.
d) In das hier behandelte Gebiet fallen auch die Verbote
von Sonderverkäufen für Web= und Wirkwaren, wie sie viel-
fach Ende 1915 und Anfang 1916 erlassen worden sind. Daß
sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen sünd, ist zweifel-
los. Sie wollen vor allem eine Verzettelung der betreffenden
Waren verhindern und dadurch einer Erschwerung der später
notwendig gewordenen Beschlagnahme dieser Waren für Heeres-
bedürfnisse und der Erschwerung der Regelung des Bedarfs
der Zivilbevölkerung vorbeugen (Lobe, D.J.S. 1916 S. 173).
Daß sie aber auch der Erhaltung der finanziellen Kraft des Reiches
dienen sollen, indem sie das Publikum zur Sparsamkeit anhalten,
wie Lobe annimmt, kann ich nicht anerkennen. Die finanzielle
Kraft des Reiches wird durch solche Ausverkäufe nicht geschwächt:
handelt es sich dabei doch nur um den Übergang des Geldes
von einer Hand in die andere, und zwar innerhalb des Reiches.
Gewöhnlich ist der Ausdruck „Sonderverkauf“ in den Ver-
boten unter Anführung von Beispielen, wie „Weiße Woche“,
„Reklamewoche“ gebraucht. Der Begriff des Sonderverkaufs
ist hier der vom Publikum gewöhnlich darunter verstandene-
Lobe (a. a. O. S. 169 f.) setzt eingehend und zutreffend aus-
einander, daß das Wort „Ausverkauf“" jedenfalls nicht in dem-
selben Sinne wie in dem Gesetz betr. den unlauteren Wett-
bewerb zu verstehen ist, sondern daß Sonder= und Inventur-
Pürschel, Belagerungsgesetz. 14