Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Berbote. 209 
Bayer. Ob. L. G. (vom 17. 6. 1915, D.J.. 1915 S. 893) haben 
den Begriff des Hausierhandels in dieser Verordnung im weitesten 
Sinne aufgefaßt und davon lediglich die Lieferung von Brot 
in jedem einzelnen Falle auf Grund eines bestimmten bindenden 
Vertragsverhältnisses und zur Erfüllung der dadurch begründeten 
Vertragspflicht ausgenommen: liegt ein Vertragsverhältnis 
nicht vor, so fällt auch der Handel im Umherziehen im Gemeinde- 
bezirk des Wohnortes unter das Verbot (Bayer. Ob. L.G. vom 
5. 3. 1915, Leipz. Z. 1915 S. 7136). 
In Festungsbezirken ist ferner die Ausübung des Wander- 
gewerbes an besondere Erlaubnisscheine außer den in 955 Gew. O. 
vorgeschriebenen Wandergewerbescheinen gebunden worden. 
d) In das hier behandelte Gebiet fallen auch die Verbote 
von Sonderverkäufen für Web= und Wirkwaren, wie sie viel- 
fach Ende 1915 und Anfang 1916 erlassen worden sind. Daß 
sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen sünd, ist zweifel- 
los. Sie wollen vor allem eine Verzettelung der betreffenden 
Waren verhindern und dadurch einer Erschwerung der später 
notwendig gewordenen Beschlagnahme dieser Waren für Heeres- 
bedürfnisse und der Erschwerung der Regelung des Bedarfs 
der Zivilbevölkerung vorbeugen (Lobe, D.J.S. 1916 S. 173). 
Daß sie aber auch der Erhaltung der finanziellen Kraft des Reiches 
dienen sollen, indem sie das Publikum zur Sparsamkeit anhalten, 
wie Lobe annimmt, kann ich nicht anerkennen. Die finanzielle 
Kraft des Reiches wird durch solche Ausverkäufe nicht geschwächt: 
handelt es sich dabei doch nur um den Übergang des Geldes 
von einer Hand in die andere, und zwar innerhalb des Reiches. 
Gewöhnlich ist der Ausdruck „Sonderverkauf“ in den Ver- 
boten unter Anführung von Beispielen, wie „Weiße Woche“, 
„Reklamewoche“ gebraucht. Der Begriff des Sonderverkaufs 
ist hier der vom Publikum gewöhnlich darunter verstandene- 
Lobe (a. a. O. S. 169 f.) setzt eingehend und zutreffend aus- 
einander, daß das Wort „Ausverkauf“" jedenfalls nicht in dem- 
selben Sinne wie in dem Gesetz betr. den unlauteren Wett- 
bewerb zu verstehen ist, sondern daß Sonder= und Inventur- 
Pürschel, Belagerungsgesetz. 14
	        
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