Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

210 8§ 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
verkäufe und alle Sonderangebote, mögen sie einen echten 
Ausverkauf decken oder nicht, darunter zu verstehen sind, daß 
dagegen offene Ausverkäufe eines ganzen Warenlagers oder 
eines Teiles desselben nicht von der Verordnung getroffen werden, 
weil sie keine Sonderausverkäufe sind. 
6. Die zuletzt genannten Verbote leiten hinüber auf das 
Gebiet der zahlreichen Anordnungen zur Sicherstellung der 
Volksernährung und des Heeresbedarfs. Sie sind, wie schon 
oben Bem. IV A 4a ausgeführt, neben dem Höchstpreisgesetz 
und den Bundesratsverordnungen betr. wirtschaftliche Maß- 
nahmen zulässig und bleiben von diesen unberührt. Von Einzel- 
heiten sei hier nur auf die Anordnungen hinsichtlich des Markt- 
verkehrs, wie sie vielfach zur Verhütung von Preistreibereien 
getroffen sind, z. B. das Verbot der Abgabe von Waren, die 
auf den Markt gebracht werden, an andere Personen als Selbst- 
verbraucher hingewiesen. Ein solches Verbot ist trotz der Be- 
stimmung des § 64 Abs. 1 Gew. O. über die Marktfreiheit zulässig 
(R.G. III vom 6. 12. 1915, Leipz. Z. 1916 S. 2328) und umfaßt 
alle Abgaben, auch wenn sie in Erfüllung früher abgeschlossener 
Kauf= oder Lieferungsverträge erfolgen (III vom 29. 11. 1915, 
Leipz. 3. 1916 S. 2316, Recht 1916 S. 77 Nr. 115). In anderer 
Richtung liegt das Verbot des Aufstellens von Weißbrot in 
Gastwirtschaften (ogl. R.G. I vom 23.9.1915, Recht 1915 S. 556 
Nr. 983, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 39 V). Unter dieses Verbot 
fällt auch Kriegsbrot. Die Aufstellung muß so erfolgen, daß sich 
die Gäste jederzeit das Brot beliebig auswählen und aneignen 
können (Bayer. Ob. L. G. vom 5.3.1915, Leipz. Z. 1915 S. 7137). 
In diesem Falle ist die Aufstellung strafbar, ganz gleich, ob das 
Brot lediglich in den Frühstückszimmern und für die im Gasthaus 
abgestiegenen Fremden oder in dem allgemein dem Publikum 
zugänglichen Raume aufgestellt war (R.G. I vom 23. 9. 1915). 
Im übrigen genügt es, die zahlreich erlassenen Ausfuhr- 
verbote der M. B. näher zu betrachten. Sie werden dann un- 
bedingt zulässig und auch berechtigt sein, wenn sie aus mili- 
tärischen Gründen erfolgen. Hierher gehören
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.