Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Einzelne Verbote. 211 
a) das Verbot der Ausfuhr von Pferden aus dem Bezirk 
des M. B. Das Verbot dient, wie das Bayer. Ob. L. G. im 
Urteil vom 28. 1. 1915 (Leipz. 8. 1915 S. 7122) ausführt, der 
Sicherung der militärischen Pferdeaushebung und gleichzeitig 
der Sicherstellung der für den Betrieb der Landwirtschaft im 
Bezirk notwendigen Pferde. Daher umfaßt es alle, auch die 
militärdienstuntauglichen Pferde. 
Unter Ausfuhr ist das Verbringen des Pferdes in einen 
anderen Bezirk zu verstehen (R.G. I vom 3. 6. 1915, Leipz.Z. 
1915 S. 97415), wobei es gleichgültig ist, ob die Ausfuhr zum 
Zwecke des Verkaufs an eine deutsche Militärverwaltung, selbst 
mit deren schriftlicher Erlaubnis erfolgt (R.G. IV vom 28. u. 
29. 10. 1915 Leipz. ZS. 1916 S. 14611, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 
S. 134 V), weil es dem Zweck der Sicherstellung der Pferde- 
aushebung widerspricht. Aus dem Begriff der Ausfuhr folgt, 
daß an sich Verkauf und Übergabe an den Käufer noch keine 
Zuwiderhandlung enthält; dem Verkäufer wird auch nicht die 
Pflicht aufzuerlegen sein, sich danach zu erkundigen, ob der Käufer 
etwa das Pferd ausführen will; hat er aber hiervon Kenntnis, 
so ist er neben dem Käufer Mittäter bei der demnächst erfolgenden 
Ausfuhr (R. G. IV vom 15.10. 1915, Recht 1915 S. 613 Nr. 1135, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 73 IX und I vom 8. 11. 1915, Recht 
1916 S. 15 Nr. 10). Bringt der Verkäufer das Pferd dem Verbot 
zuwider über die Grenze des Bezirks, so ist auch der Käufer 
strafbar, wenn er in bewußtem Zusammenwirken mit dem 
Verkäufer handelt und das Verbot kennt oder fahrlässigerweise 
nicht kennt (R.G. I vom 8. 11. 1915, Recht 1916 S. 15 Nr. 9). 
Daraus, daß lediglich das Verbringen des Pferdes aus dem 
Bezirk das Ausschlaggebende ist, folgt ferner, daß die Ausfuhr 
bei einem Kauf auf Probe strafbar ist; die Möglichkeit dem- 
nächstiger Rückgabe ändert daran nichts (R.G. IV vom 19. 11. 
1915, I vom 20. 12. 1915, Recht 1916 S. 15 Nr. 8); auch wenn 
das Pferd lediglich in Erfüllung eines schon beim Kauf vor- 
behaltenen Rückkaufgeschäftes ausgeführt wird, liegt eine Zu- 
widerhandlung vor (R.G. IV vom 9. 11. 1915, Pr. Verw. Bl. 
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