Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

212 8 9 und Abänderungsgesetz vom 11. Dezember 1915. 
Bd. 37 S. 150 VI). Die Ausfuhr in Ausführung eines reinen 
Leihvertrages fällt allerdings an sich wegen der Möglichkeit 
sofortiger Rückforderung nicht unter das Verbot, wohl aber 
dann, wenn der Leihvertrag ein Scheingeschäft ist (R.G. I vom 
11. 11. 1915, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 150 VI). 
Mit Rücksicht auf den Zweck des Verbots gilt dies für den 
ganzen Pferdegestellungsbezirk des M.B., auch wenn dieser 
über seinen sonstigen Befehlsbereich hinausgeht (R.G. I vom 
1. 7. 1915, Leipz. S. 1915 S. 97416, I vom 11. 11. 1915 a. a. O., 
III vom 17. 1. 1916, Recht 1916 S. 135 Nr. 226). 
b) In Festungen sind vielfach Verbote der Ausfuhr von 
Lebensmitteln erlassen worden. Sie dienen der Verhütung 
der Entblößung der Festung von Nahrungsmitteln und damit 
der Verteidigung derselben. Sie sind daher ebenfalls als zu- 
lässig und berechtigt anzuerkennen (R.G. IV vom 17. 12. 1915, 
Leipz. S. 1916 S. 39610, Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 264 X 1). 
c) Als im militärischen Interesse liegend kann auch ein 
Heuausfuhrverbot angesehen werden, welches das R. G. in zwei 
Entscheidungen (III vom 11. 10. 1915, Leipz. S. 1915 S. 16634, 
Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S.54 und III vom 15.11.1915, Pr. Verw. Bl. 
Bd. 37 S. 150 VI) unter gleichzeitiger Bestimmung des Begriffs 
„Heu“ anerkannt hat. 
Verwiesen sei auch noch auf das schon oben erwähnte all- 
gemeine Ausfuhrverbot des Oberbefehlshabers Ost: vgl. hierzu 
die oben Bem. IV A 2d zitierten Urteile des R.G. Dieses Verbot 
hat zur Folge, daß Schmuggel nicht nur aus §5 134 V. Zoll-Ges., 
sondern aus §5 9b zu bestrafen ist. 
Wenn aber im übrigen einzelne M. B. für ihren Bezirk 
Ausfuhrverbote, namentlich von Lebensmitteln erlassen haben, 
so dürfte, abgesehen von der geringen Zweckmäßigkeit, kaum 
noch das Interesse der öffentlichen Sicherheit gewahrt bleiben. 
Denn diese ist, wenn das ganze Reich in Kriegszustand erklärt 
und bedroht ist, nicht lediglich vom Standpunkt des einzelnen 
Bezirks aus zu betrachten; es müssen vielmehr höhere Gesichts-
	        
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